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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.07.2016
2 K 30/16.KO -

Tierhaltungsverbot bei massiven Verstößen gegen das Tierschutzgesetz rechtmäßig

Verstoß gegen art- und bedürfnisgerechte Unterbringung und Pflege von Hunden rechtfertigt Tierhaltungsverbot

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass ein gegen einen Halter von Doggen ausgesprochenes Tierhaltungsverbot aufgrund von massiven Verstößen gegen das Tierschutzgesetz rechtmäßig ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens hielt bis zum Juni 2015 auf einem Aussiedlerhof im Landkreis Altenkirchen elf Deutsche Doggen. Bei tierschutzrechtlichen Kontrollen der Kreisverwaltung wurden in Räumen seines Hofes zum Teil massive Verschmutzungen durch Hundekot und -urin im Haus festgestellt. Daraufhin gab die Kreisverwaltung dem Tierhalter, der mittlerweile im Ausland lebt, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung u. a. auf, die Aufenthaltsbereiche der Hunde zu reinigen, die Wände zu fliesen oder mit einem abwaschbaren Anstrich zu versehen, jedem Hund ausreichend Auslauf zu ermöglichen, tierschutzrechtliche Kontrollen zu dulden und Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und beantragte im Wesentlichen erfolglos die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Weitere Kontrollen der Kreisverwaltung ergaben, dass im Haus Hundekot in Plastiktüten, Eimern und Badewannen gesammelt worden war. Daraufhin untersagte der Landkreis dem Kläger das Halten und Betreuen von Tieren jeglicher Art.

Tieren wurden durch Nichteinhaltung von Grundanforderungen an die Hygiene Gesundheitsschäden und Leiden zugefügt

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein und beantragte abermals erfolglos vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht Koblenz aus, dass der Kläger durch die Nichteinhaltung von Grundanforderungen an die Hygiene, an die Ermöglichung artgemäßer Bewegung und an die Wasserversorgung seinen Doggen Gesundheitsschäden und Leiden zugefügt habe. Es handele sich um massive Verstöße gegen das Tierschutzgesetz. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zurück und stellte fest, dass der Kläger über Monate gegen das Gebot einer art- und bedürfnisgerechten Unterbringung und Pflege von Hunden verstoßen habe. Nachdem die Widersprüche des Klägers zurückgewiesen worden waren, erhob der Halter Klage.

Verwaltungsgericht erklärt Tierhaltungsverbot für rechtmäßig

Die Klage wurde abgewiesen. Das Verbot, so die Koblenzer Richter sei rechtmäßig. Der Kläger sei offensichtlich nicht in der Lage, eine tierschutzgerechte Tierhaltung zu gewährleisten. Dies hätten die Kammer und das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bereits in dem durchgeführten vorläufigen Rechtsschutzverfahren festgestellt. Soweit der Kläger vorbringe, er benötige den von ihm gesammelten Hundekot als Fetisch zur sexuellen Stimulation, so berechtige ihn dies nicht, seinen Hunden durch die als Folge der Lagerung des Kots entstehende Schadstoffbelastung der Luft Schaden zuzufügen. Derartige Fäkalienmengen führten zu einer geschossübergreifenden Belastung der Atemluft im Haus des Klägers und seien insbesondere für Hunde angesichts deren Geruchssinns schädlich. Überdies habe der Kläger die Möglichkeit seiner Hunde zu artgemäßer Bewegung erheblich eingeschränkt. Er habe nämlich seine Doggen an drei Tagen pro Woche wegen eigener erwerbsbedingter Abwesenheit jeweils für die Dauer von acht bis neun Stunden sowie sieben Tiere alleine gelassen, als er mit vier der Tiere zu Ausstellungen gefahren sei. Während der Zeit seiner Abwesenheit hätten sich die Hunde weder draußen bewegen noch frische Luft atmen können.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.07.2016
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

Vorausgegangene Entscheidungen:
  • Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 03.08.2015
    [Aktenzeichen: 2 L 506/15.KO]
  • Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.10.2015
    [Aktenzeichen: 7 B 10770/15.OVG]
Aktuelle Urteile aus dem Tierschutzrecht | Tierrecht | Verwaltungsrecht

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Dokument-Nr.: 22896 Dokument-Nr. 22896

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