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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 20.06.2005
8 U 234/04 -

Saunabetreiber haftet nicht für Diebstahl aus Spind

Saunabesucher steht kein Schadens­ersatz­anspruch zu

Werden aus einem Spind in einer Sauna Gegenstände gestohlen, so haftet dafür in der Regel nicht der Saunabetreiber. Denn mit der Zur­verfügung­sstellung eines abschließbaren Spindes hat er alle erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl ergriffen. Dem Saunabesucher steht daher wegen des Diebstahls kein Schadens­ersatz­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Einem Saunabesucher wurde aus dem abgeschlossenen Spind unter anderem Bargeld in Höhe von 5.000 EUR sowie eine Uhr im Wert von 12.000 EUR gestohlen. Er machte dafür den Saunabetreiber verantwortlich und klagte daher auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Bielefeld wies die Klage ab. Dagegen richtet sich die Berufung des klägerischen Saunabesuchers.

Kein Schadensersatzanspruch wegen Diebstahls aus Spind

Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung des Landgerichts und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe kein Anspruch auf Schadensersatz wegen des Diebstahls der Geldbeträge und der Uhr zugestanden.

Keine Verletzung einer Aufbewahrungspflicht

Dem beklagten Saunabetreiber sei zunächst nach Ansicht des Oberlandesgerichts keine Verletzung einer Aufbewahrungspflicht vorzuwerfen gewesen. Denn ein Verwahrungsvertrag im Sinne von § 688 BGB sei nicht zustande gekommen. Insofern sei erforderlich gewesen, dass der Kläger mit dem Einschließen der Gegenstände im Spind seine Sachherrschaft aufgegeben und der Beklagte die tatsächliche Verfügungsgewalt erlangt habe. Daran habe es jedoch gefehlt. Der Kläger habe seine Sachherrschaft nicht aufgegeben. Vielmehr sei nur eine Gewahrsamslockerung eingetreten. Denn der Kläger habe den Schlüssel behalten und jederzeit Zugriff auf seine Sachen gehabt.

Keine Verletzung von Nebenpflichten

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe der Beklagte eine Nebenpflicht aus dem Vertrag nicht verletzt. Denn er habe mit der Zurverfügungsstellung eines abschließbaren Spindes alle erforderlichen, geeigneten und zumutbaren Schutzmaßnahmen gegen Diebstahl der in die Spinde eingeschlossenen Gegenstände getroffen. Dass diese nur einen eingeschränkten Diebstahlsschutz gewährt haben, sei angesichts der Erkennbarkeit dieses Umstandes unerheblich gewesen. Jeder Saunabesucher habe eigenverantwortlich entscheiden müssen, ob ihm die Sicherung ausreiche und er den Spind und damit die Sauna habe in Anspruch nehmen wollen. Es sei zudem für jeden Kunden zumutbar, notfalls nach einer anderen sicheren Aufbewahrungs- oder Bewachungsmöglichkeit zu fragen. Dies gelte insbesondere bei hohen Geldbeträgen und wertvollem Schmuck.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2016
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil vom 20.09.2004
    [Aktenzeichen: 9 O 84/04]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2005, Seite: 1339
MDR 2005, 1339
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2005, Seite: 1334
NJW-RR 2005, 1334

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Dokument-Nr.: 23205 Dokument-Nr. 23205

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