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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 29.09.2016
6 U 23/15 -

Der doppelte Severin in Keitum auf Sylt: Namensverwirrung

Severin Kirche hat Unterlassungsanspruch gegen Severin*s Resort & Spa

Das Betreiben eines Hotel- und Appartementprojekts in Keitum auf Sylt unter dem Namen "Severin*s Resort & Spa" stellt gegenüber der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde in Keitum, deren Kirche die "Severin-Kirche" ist, eine unbefugte Namensanmaßung dar und muss unterlassen werden. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.

Im vorliegenden Fall ist die Klägerin eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Keitum auf Sylt, deren Kirchengebäude die im 12. Jahrhundert erbaute St. Severin Kirche ist. Die Beklagten betreiben seit zwei Jahren in Keitum ein Hotel- und Appartementprojekt mit dem Namen "Severin*s Resort & Spa". Die Anlage wird über die Internetseite "severins-sylt.de" beworben. Die Klägerin wendet sich zum einen gegen die Verwendung des Namens "Severin*s Resort & Spa" und zum anderen gegen das Betreiben der Internetdomain durch die Beklagte.

LG weist Unterlassungsklage ab, OLG gibt Klägerin recht

Das Landgericht Flensburg hat die Unterlassungsklage in beiden Punkten abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat demgegenüber im Berufungsverfahren entschieden, dass die Beklagten die Verwendung des Namens "Severin*s Resort & Spa" für einen in Keitum gelegenen Hotel- und Gastronomiebetrieb zu unterlassen haben.

Namensverwendung stellt unberechtigte Namensanmaßung dar

Die Beklagten haben durch die Verwendung des Namens "Severin*s Resort & Spa" gegenüber der Klägerin eine unberechtigte Namensanmaßung begangen, die sie zu unterlassen haben. "St. Severin" ist eine namensmäßige Bezeichnung für die Klägerin, weil sie auf der Insel Sylt als "St. Severin Gemeinde" bekannt ist. Die Beklagten benutzen diesen Namen ebenfalls, denn das Wort "Severin*s" stellt den prägenden Teil des Namens "Severin*s Resort & Spa" dar. Durch die Verwendung des gleichen Namens tritt eine sogenannte Zuordnungsverwirrung ein, denn es könnte der falsche Eindruck entstehen, dass die Klägerin und die Beklagten miteinander in Beziehung stehen. Es ist nämlich nicht fernliegend, dass zwischen der Klägerin und einem unter dem gleichen Namen in Keitum neu eröffneten Unternehmen aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe ein Zusammenhang vermutet wird und man davon ausgeht, dass eine Verständigung über die Verwendung des gleichen Namens vorliegt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn wie hier die Art und der Inhalt der Geschäftstätigkeit eine solche Vereinbarung als möglich erscheinen lassen.

Schutzwürdiges Interesse an neutralem Erscheinen durch Zuordnungsverwirrung verletzt

Auch die rein religiösen Feierlichkeiten wie Taufe, Konfirmation, Trauung oder Beerdigung sind in einen weltlichen Rahmen eingebettet. Sie sind fast immer mit einem anschließenden Zusammenkommen der Festgemeinde zu gemeinsamen Essen und Trinken verbunden, wofür vielfach eine Gaststätte aufgesucht wird. Hierfür bietet sich die von der Kirche der Klägerin fußläufig zu erreichende Lokalität der Beklagten an. Durch die eingetretene Zuordnungsverwirrung wird das schutzwürdige Interesse der Klägerin, neutral zu erscheinen, verletzt.

Kein Unterlassungsanspruch bezüglich Domain

Den die Domain "Severins-sylt.de" betreffenden Unterlassungsanspruch hat das Landgericht demgegenüber zu Recht abgewiesen, denn insoweit fehlt es an einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der Klägerin. Die Beklagten verwenden nicht den Domainnamen "Severin", sondern "Severins". Die Klägerin kann sich deshalb selbst für eine Domain unter ihrem Namen "Severin" und der Zusatzangabe "Sylt" registrieren lassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.10.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ ra-online

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