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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 11.10.2016
2 A 186/15 und 2 A 179/14 -

Zweitwohnungssteuer für Mobilheime zulässig

Ganzjährige Nutzbarkeit für Klassifizierung einer Unterkunft als Zweitwohnung nicht entscheidend

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung einer Zweitwohnungssteuer für Mobilheime bestätigt.

Die betroffene Gemeinde des zugrunde liegenden Verfahrens erhebt aufgrund einer entsprechenden Satzung eine Zweitwohnungssteuer für jede Zweitwohnung im Gemeindegebiet, über die jemand zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs verfügen kann. Auch die Kläger, die ein Mobilheim im Gemeindegebiet unterhalten, waren zur Zweitwohnungssteuer herangezogen worden. Sie hatten dagegen geklagt und zur Begründung im Wesentlichen geltend gemacht, dass ihre prinzipiell beweglichen und nicht winterfesten Mobilheime nicht als "Wohnung" im Sinne der Satzung angesehen werden könnten.

Abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit ist als (Zweit)Wohnung anzusehen

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht wies die Klagen jedoch ab. Auf eine ganzjährige Nutzbarkeit käme es laut Gericht nicht an. Um als (Zweit)Wohnung qualifiziert zu werden, reiche im Übrigen ein abgeschlossener Raum mit Sanitäreinrichtungen und Kochgelegenheit aus. Diese Anforderungen würden von den Mobilheimen der Kläger erfüllt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.10.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 20.10.2016

Der eine Richter bejaht das Mobilheim als Wohnsitz - der ander lehnt sowas ab.

Einer der beiden hat seinen Talar wohl nicht richtig über den Kopf gezogen...

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