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Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 23.05.2007
4 U 437/05 -

Nach ärztlichem Behandlungsfeher: 12-jähriger Sohn erbt Schmerzens­geld­anspruch von an Brustkrebs verstorbener Mutter

Grober Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte führte zum Tod

Stirbt eine 31-jährige Frau aufgrund einer Krebserkrankung (hier: bösartiger Mammakarzinom = Brustkrebs), steht ihr ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn der Krebstod auf einen Behandlungsfehler der behandelnden Ärzte beruht. Die Schmerzensgeldhöhe kann dabei 100.000 Euro betragen, wenn sich die Frau mehreren stationären und schmerzhaften Chemotherapien mit erheblichen Nebenwirkungen unterziehen und sie sich im Bewusstsein ihres baldigen Todes von ihrem 9-jährigen Sohn verabschieden musste. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Jena hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 1998 bemerkte eine damals 25-jährige Frau einen Knoten in ihrer linken Brust und begab sich deshalb zu ihrem Frauenarzt. In den nachfolgenden Monaten kam es mit Unterstützung eines weiteren Arztes zu wiederholten Untersuchungen, bei denen jedes Mal die Knoten als unproblematisch bewertet wurden. Während einer Operation im November 2000 stellte sich jedoch heraus, dass die Frau an einem bösartigen Brustkrebs erkrankt war, der bereits auf die Leber ausgestrahlt hatte. Trotz nachfolgender Chemotherapien verstarb die Frau im Dezember 2004 im Alter von 31 Jahren. Der zu diesem Zeitpunkt 9-jähriger Sohn der Verstorbenen machte daraufhin als Alleinerbe Schmerzensgeld gegen die behandelnden Ärzte geltend. Diese haben seiner Meinung nach den Tumor in der linken Brust fehlerhaft als nicht bösartig eingestuft.

Landgericht gibt Schmerzensgeldklage in Höhe von 200.000 Euro statt

Das Landgericht Mühlhausen warf den beklagten Ärzten einen groben Behandlungsfehler vor und gab der Schmerzensgeldklage daher in Höhe von 200.000 Euro statt. Der Sohn der verstorbenen Frau habe als Alleinerbe den Anspruch geltend machen können. Gegen diese Entscheidung legten die Beklagten Berufung ein.

Oberlandesgericht hält Schmerzensgeld von 100.000 Euro für ausreichend

Das Oberlandesgericht Jena entschied zum Teil zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar haben die Beklagten einen groben Behandlungsfehler begangen. Es sei aber nur ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro angemessen gewesen. Es sei zu berücksichtigen gewesen, dass sich die Frau mehreren stationären Chemotherapien habe unterziehen müssen. Diese seien mit erheblichen Nebenwirkungen, wie etwa Infektionen im Mundbereich und Haarausfall, sowie großen Schmerzen verbunden gewesen. Als besonders belastend sei die psychische Situation zu werten gewesen. Denn im Wissen des alsbaldigen Todes habe sich die Frau von ihrem Sohn verabschieden müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2016
Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Mühlhausen, Urteil vom 26.04.2005
    [Aktenzeichen: 1 O 874/03]

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Dokument-Nr.: 23471 Dokument-Nr. 23471

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