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Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 02.11.2016
103 C 196/16 -

Austausch eines Gasherds durch Induktionsherd stellt duldungspflichtige Modernisierungs­maßnahme dar

Mieter hat wegen Notwendigkeit neuer Töpfe und Pfannen Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 500 EUR

Soll der Gasherd einer Mietwohnung durch einen Induktionsherd ausgetauscht werden, so stellt dies eine nach § 555 d Abs. 1 BGB vom Mieter zu duldende Modernisierungs­maßnahme dar. Dem Mieter steht aber nach § 555 d Abs. 6 BGB in Verbindung mit § 555 a Abs. 3 BGB ein Auf­wendungs­ersatz­anspruch in Höhe von 500 EUR wegen der notwendigen Neubeschaffung von induktionsfähigen Töpfen und Pfannen zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung verwerten ihren Vermietern den Austausch des Gasherds durch einen Induktionsherd. Die Vermieter sahen sich daher gezwungen, Klage zu erheben.

Anspruch auf Duldung der Modernisierungsmaßnahme

Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg entschied zu Gunsten der Vermieter. Ihnen habe nach § 555 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Duldung des Austauschs des Gasherds durch einen Induktionsherd zugestanden. Bei diesem Austausch habe es sich um eine Modernisierungsmaßnahme gehandelt, durch die der Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig erhöht worden sei. Ein Induktionsherd erreiche ebenso schnell die Hitze und sei ebenso leicht regulierbar wie bei einem Gasherd. Zugleich reduziere sich aber die Unfallgefahr, da eine offene Flamme nicht vorhanden ist. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass ein Induktionsherd nach dem Berliner Mietspiegel 2015 als wohnwerterhöhend eingestuft werde.

Aufwendungsersatzanspruch wegen Neubeschaffung von Töpfen und Pfannen

Den Mietern habe nach Ansicht des Amtsgerichts aber ein Anspruch auf Aufwendungsersatzanspruch als Vorschuss gemäß § 555 d Abs. 6 in Verbindung mit § 555 a Abs. 3 BGB zugestanden, da sie durch den Einbau des Induktionsherds neue Töpfe und Pfannen gebraucht haben. Als angemessen erachtete das Gericht einen Betrag von 500 EUR, wobei ein Abzug neu für alt nicht vorzunehmen sei, da Töpfe und Pfannen praktisch keinem Verschleiß unterliegen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.12.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Schöneberg, ra-online (zt/GE 2016, 1515/rb)

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Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2016, Seite: 1515
GE 2016, 1515
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2016, Seite: 739
WuM 2016, 739

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Dokument-Nr.: 23633 Dokument-Nr. 23633

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