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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.08.2016
2 K 3950/14 G -

Einkünfte von Rentenberatern unterliegen der Gewerbesteuer

Rentenberatung stellt keine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung dar

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Einkünfte eines Rentenberaters der Gewerbesteuer unterliegen.

Die Beteiligten des zugrunde liegenden Falls stritten um die Gewerbesteuerpflicht. Die Klägerin arbeitete nach Ausbildung zur Bürokauffrau und zweijähriger höherer Handelsschule 16 Jahre lang für eine Krankenkasse im Bereich der Altersversorgung. Ab dem Jahr 2000 war sie als Referentin und Spezialistin in den Rechtsgebieten "Gesetzliche Rentenversicherung" und "Versorgungsausgleichsrecht" nichtselbständig tätig. Im Jahr 2004 erhielt sie die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich eines Rentenberaters. Im Jahr 2005 wurde die Klägerin zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten und dem Landessozialgericht zugelassen.

Finanzamt setzt Gewerbesteuermessbetrag fest

Seit dem Jahr 2009 ist die Klägerin selbständig tätig. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt im Versorgungsausgleichsrecht. Die Klägerin erklärte ihre Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit. Hingegen setzte das beklagte Finanzamt einen Gewerbesteuermessbetrag fest.

FG: Klägerin erzielt keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit

Die Klage, mit der sich die Klägerin auf die Vergleichbarkeit ihrer Tätigkeit mit der eines Steuerberaters berufen hatte, blieb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts Düsseldorf erzielt die Klägerin keine Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit, da sie keinen Beruf ausübt, der dem Katalogberuf des Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten ähnlich ist. Der Beruf des Rentenberaters sei mit dem Beruf des Rechtsanwalts im Hinblick auf die Ausbildung nicht vergleichbar. Während das rechtswissenschaftliche Studium verschiedene Kernbereiche umfasse, sei die Ausbildung der Klägerin durch eine hochgradige Spezialisierung gekennzeichnet. Die Klägerin dürfe nur in einem eng begrenzten Aufgabengebiet tätig werden.

Beruf des Rentenberaters nicht mit dem des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten vergleichbar

Zudem sei der Beruf des Rentenberaters nicht dem des Steuerberaters oder -bevollmächtigten ähnlich, da eine nennenswerte fachliche Überschneidung bzw. Aufgabennähe fehle. Bei der Rentenberatung handele es sich nicht um eine der Steuerberatung ähnliche Spezialisierung, sondern um eine andere Spezialisierung innerhalb der rechtsberatenden Berufe, mithin um ein eigenständiges verselbständigtes Berufsbild, das nicht den Katalogberufen zuzurechnen oder als ähnlicher Beruf anzusehen sei.

Schließlich liege auch keine sonstige selbständige Tätigkeit vor. Der Beruf des Rentenberaters sei den im Gesetz aufgeführten Regelbeispielen (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung und Aufsichtsratstätigkeit) nicht ähnlich.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2017
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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