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Finanzgericht Köln, Urteil vom 24.11.2016
10 K 659/16 -

Kartellbußgeld darf steuerlich nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden

"Strafender" Teil eines Bußgeldes kann nicht steuermindernd berücksichtigt werden

Das Finanzgericht Köln hat entschieden, dass ein vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängtes Bußgeld nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Kartellabsprache orientiert.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Bundeskartellamt gegen die Klägerin wegen Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt. Die Klägerin ging davon aus, dass das Bußgeld zu 49 % den aus der Kartelabsprache resultierenden Gewinn abschöpfe und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Auch die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg.

Gründe für Abschöpfung der aus den Kartellabsprachen erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht ersichtlich

Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab, weil aus dem Bußgeldbescheid nicht ersichtlich sei, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden sollte. Ein Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit einem Kartellbußgeld komme aber nur in Betracht, soweit das Bundeskartellamt ausdrücklich den unrechtmäßig erlangten Gewinn abschöpfe (sogenannter Abschöpfungsteil). Der "strafende" Teil des Bußgeldes (sogenannter Ahndungsteil) könne dagegen nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Es könne nicht unterstellt werden, dass ein Kartellbußgeld immer schon dann auch den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe, wenn sich die Höhe des Bußgeldes nach dem tatbezogenen Umsatz bemesse. Dies ergebe sich bereits aus § 81 Abs. 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Danach sei es in das Ermessen des Bundeskartellamts gestellt, ob es den wirtschaftlichen Vorteil abschöpfe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2017
Quelle: Finanzgericht Köln/ra-online

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Dokument-Nr.: 23788 Dokument-Nr. 23788

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