wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Schwelm, Urteil vom 16.02.2017
27 C 228/16 -

Überraschende AGB-Klausel zur Möglichkeit einer separaten Kündigung eines Garagenmietvertrags

Vertrauen des Mieters in Einheitlichkeit des Mietverhältnisses bei Anmietung einer Wohnung zusammen mit einer im Haus liegenden Garage

Wird durch einen Vertrag eine Wohnung und eine im Haus liegende Garage angemietet, kann der Mieter von der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses ausgehen. Er muss in diesem Fall nicht damit rechnen, dass weit hinten im Miet­vertrags­formular eine Klausel die Möglichkeit der separaten Kündigung des Garagen­miet­verhältnisses regelt. Eine solche Klausel ist überraschend und somit nach § 305 c BGB unwirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schwelm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im März 2013 durch einen Vertrag sowohl eine Wohnung als auch eine im Haus befindliche Garage angemietet. Im Mai 2016 kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis über die Garage und berief sich dabei auf § 15 Abs. 4 des Mietvertrages. Danach konnte das Mietverhältnis über die Garage von beiden Vertragsparteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gesondert gekündigt werden. Zudem regelte die Klausel, dass sich beide Vertragsparteien darüber einig sind, dass der Bestand des Mietverhältnisses über die Garage nicht an das Wohnraummietverhältnis gebunden ist. Da die Wohnungsmieter die Kündigung für unzulässig hielten, erhob die Vermieterin Klage auf Räumung und Herausgabe der Garage.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Garage

Das Amtsgericht Schwelm entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Garage zu. Eine Teilkündigung des Garagenmietverhältnisses sei nicht möglich. Werden Wohnräume und eine Garage durch einen Vertrag angemietet, spreche bereits die Vermutung für die rechtliche Einheit des Mietverhältnisses. Die Vermutungswirkung könne zwar entkräftet werden, wenn ein entsprechender Wille der Mietvertragsparteien deutlich zum Ausdruck komme. So liege der Fall hier jedoch nicht.

Klausel zur Möglichkeit einer separaten Kündigung eines Garagenmietverhältnisses überraschend

Die Vermieterin könne sich nach Ansicht des Amtsgerichts nicht auf § 15 Abs. 4 des Mietvertrages stützen. Denn dieser sei überraschend und somit gemäß § 305 c BGB unwirksam. Ein Mieter, der in einem Vertrag zeitgleich sowohl Wohnräume als auch eine im selben Haus gelegene Garage anmiete, dürfe von einer Einheitlichkeit des Mietverhältnisses ausgehen. Er müsse nicht damit rechnen, dass erst an einer weit hinten im Vertrag befindlichen Stelle eine rechtliche Selbständigkeit der angemieteten Wohnräume und der Garage seitens des Vermieters gewollt sei sowie deren gesonderte Kündigungsmöglichkeit aufgeführt werde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2017
Quelle: Amtsgericht Schwelm, a-online (zt/WuM 2017, 188/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 188
WuM 2017, 188

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24198 Dokument-Nr. 24198

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24198

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH