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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 11.04.2014
20 U 171/13 -

Kein Versicherungsschutz durch Kaskoversicherung bei Einreichung einer Rechnung über eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur

Arglistiger Verstoß des Ver­sicherungs­nehmers gegen Auf­klärungs­obliegen­heit

Reicht der Versicherungsnehmer eine Rechnung über eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur ein, verstößt er arglistig gegen seine Auf­klärungs­obliegen­heit und es besteht kein Versicherungsschutz durch die Kaskoversicherung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Wohnmobil einer Mietwagenfirma im August 2009 bei einem vom Mieter verursachten Unfall beschädigt. Um die Kaskoversicherung zu einer schnellen Zahlung zu bewegen, reichte der Versicherungsnehmer zwei Wochen nach der Schadensmeldung eine Rechnung über eine tatsächlich nicht durchgeführte Reparatur des Fahrzeugs ein. Nach erfolgter Reparatur des Wohnmobils, weigerte sich die Versicherung die Kosten zu erstatten. Sie berief sich auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit. Der Versicherungsnehmer wies den Vorwurf zurück und erhob Klage auf Zahlung. Das Landgericht Münster gab der Klage teilweise statt. Dagegen richtete sich die Berufung sowohl des Versicherungsnehmers als auch der Versicherung.

Kein Anspruch auf Versicherungsschutz

Das Oberlandesgericht Hamm entschied zu Gunsten der Versicherung. Es hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und wies die Berufung des Versicherungsnehmers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Versicherungsschutz zu, da die Versicherung aufgrund einer arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch den Versicherungsnehmer von ihrer Leistungspflicht befreit sei.

Verstoß gegen Aufklärungsobliegenheit durch Einreichen der falschen Rechnung

Ein Versicherungsnehmer sei verpflichtet, so das Oberlandesgericht, alles zu tun, was zur Aufklärung des Schadensereignisses dienen könne. Dagegen habe der Versicherungsnehmer verstoßen, indem er eine Rechnung über die Reparatur des Wohnmobils übersandt hatte. Die Rechnung habe den Eindruck erweckt, es sei tatsächlich eine Reparatur durchgeführt worden. Diese sei aber zum fraglichen Zeitpunkt noch nicht erfolgt und sei auch in der Folgezeit nicht so erfolgt, wie in der Rechnung aufgeführt. Die Rechnung sei somit falsch gewesen.

Arglistige Verletzung gegen Aufklärungsobliegenheit

Der Versicherungsnehmer habe nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch arglistig gehandelt. Dieser habe auf das Regulierungsverhalten seiner Versicherung Einfluss nehmen wollen. Er habe eine schnellere Auszahlung der Versicherungsleistung erreichen wollen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2017
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil vom 01.07.2013
    [Aktenzeichen: 115 O 57/12]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
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zfs 2015, 633

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Dokument-Nr.: 24514 Dokument-Nr. 24514

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