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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.09.2017
BVerwG 7 C 29.15 -

Haftung nach dem Umwelt­schadens­gesetz: Keine Zurechnung eines Gutachter­verschuldens

Vorsatz und Fahrlässigkeit bei verschuldens­abhängiger Haftung für Umweltschäden werden nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass bei der verschuldens­abhängigen Haftung für Umweltschäden Vorsatz und Fahrlässigkeit nach zivilrechtlichen Maßstäben bestimmt werden. Ein etwaiges Verschulden eines vom Verantwortlichen beauftragten weisungsfreien Gutachters wird diesem nicht zugerechnet.

Der Kläger, eine anerkannte Naturschutzvereinigung, begehrt vom Land Rheinland-Pfalz die Anordnung von Sanierungsmaßnahmen nach dem Umweltschadensgesetz. Die Bebauung eines teilweise in einem FFH-Gebiet liegenden Grundstücks u.a. mit Getreidesilos durch die Beigeladene und eine fehlerhafte Durchführung von naturschutzfachlichen Ausgleichsmaßnahmen hätten zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Lebensraum der Falterarten Dunkler Wiesenknopf-Ameisenbläuling und Großer Feuerfalter geführt. Die Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht erfolglos.

Land kann etwaiges Verschulden des beauftragten Gutachters nicht zugerechnet werden

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revision des Klägers zurück. Das Oberverwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe und ohne durchgreifende Fehler bei der tatrichterlichen Beurteilung eine Verantwortlichkeit der Beigeladenen nach dem Umweltschadensgesetz verneint. Nach Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts hat die Beigeladene weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Ein etwaiges Verschulden des von der Beigeladenen beauftragten Gutachters kann ihr nicht entsprechend § 278 BGB zugerechnet werden. Das Umweltschadensgesetz trifft eine abschließende Regelung der Verantwortlichkeit.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.09.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 25.03.2014
    [Aktenzeichen: 5 K 505/13. NW]
  • Oberverwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 22.07.2015
    [Aktenzeichen: 8 A 10041/15]
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Dokument-Nr.: 24885 Dokument-Nr. 24885

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