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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 08.11.2016
25 C 974/16 -

Verweigerte Teilnahme eines Mieters an Gesprächsrunden zur Konfliktlösung unter Mieterschaft rechtfertigt dessen ordentliche Kündigung

Vorliegen einer nicht unerheblichen Verletzung vertraglicher Pflichten

Weigert sich ein Wohnungsmieter an Gesprächsrunden teilzunehmen, um die Streitigkeiten mit anderen Mietern zu entspannen, verletzt er seine vertraglichen Pflichten nicht unerheblich. Der Vermieter ist daher zur ordentlichen Kündigung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB berechtigt. Dies hat das Amtsgericht Augsburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall bezichtigte ein Wohnungsmieter andere Mieter Lärm zu verursachen. Er beschwerte sich diesbezüglich des Öfteren bei seiner Vermieterin. Manche Nachbarn warfen wiederum dem Mieter selbst vor Lärm zu verursachen. Die Vermieterin versuchte den Beschwerden nachzugehen und bot mehrere Lösungsgespräche mit den Mietern an. Der Mieter verweigerte aber eine Teilnahme an den Gesprächen. Die Vermieterin nahm diese Blockadehaltung zum Anlass den Mieter ordentlich zu kündigen. Da dieser sich weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob die Vermieterin schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Augsburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die ordentliche Kündigung sei wegen einer nicht unerheblichen Verletzung vertraglicher Pflichten durch den Mieter gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB wirksam.

Erhebliche Vertragspflichtverletzung aufgrund verweigerter Teilnahme an Lösungsgesprächen

Nach Ansicht des Amtsgerichts sei dem Mieter eine erhebliche Vertragspflichtverletzung anzulasten, da er eine Aussprache mit der Vermieterin und den anderen Mieter verweigert habe. Dabei spiele es keine Rolle, von wem die Lärmbelästigungen ausgingen und ob sich der Mieter von seinen Nachbarn zu Unrecht beschuldigt fühle. Ein gedeihliches Zusammenleben setzt voraus, dass man Gesprächsrunden zum Austausch der gegenseitigen Argumente und der leistungsorientierten Problembehandlung wahrnehme. Deren Verweigerung verdeutliche, dass seitens des Mieters an einer Entspannung der Konfliktlage kein Interesse bestehe. Eine solche Haltung torpediere sämtliche Bemühungen der Vermieterin den gestörten Hausfrieden wieder herzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.09.2017
Quelle: Amtsgericht Augsburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 349
WuM 2017, 349

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24905 Dokument-Nr. 24905

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Kommentare (4)

 
 
Roland Berger schrieb am 29.09.2017

Eine vertragliche Nebenpflicht zur Teilnahme an Gesprächen mit anderen Mietern gibt es nicht. Wenn der Sachverhalt so, wie er hier dargestellt wird, zutreffend sein sollte, ist das Urteil nachgerade skandalös.

Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, daß ein Gericht mit dieser (!) Begründung ein Räumungsurteil erlassen haben soll. Aus meiner Praxis ist mir bekannt, daß derartige Konflikte vielfach nach dem gleichen Muster ablaufen, und das ist auch bei Gerichten bekannt:

Ein Mieter beanstandet Lärmstörungen anderer Mietparteien. Daraufhin werden diese abgemahnt. Nun schließen sich die Abgemahnten zusammen, sammeln Unterschriften auch noch anderer Parteien und beklagen sich bei der Vermieterin (es handelt sich hier wohl um ein Wohnungsunternehmen bzw. um eine Genossenschaft) über den Beschwerdeführer. Es beginnt zuweilen ein regelrechtes Kesseltreiben, dessen Fortsetzung auch in sogenannten "Aussprachen" zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer mag gute Gründe gehabt haben, seine Teilnahme an angebotenen "Lösungsgesprächen" zu verweigern, da eine Parität der Konfliktparteien nicht gegeben gewesen wäre und auch wohl nicht beabsichtigt war.

StahlWind schrieb am 29.09.2017

Was ist das denn wieder für ein Urteil, aus meinem Mietvertrag geht hervor, das ich Vertraglich verpflichtet bin, Konflikte mit meinen Nachbarn zu lösen?

Vor 180 Jahren, hatten andere auch schon eine Meinung zu solchen Urteilen:

„Das Gesetz ist das Eigentum einer unbedeutenden Klasse von Vornehmen und Gelehrten, die sich durch ihr eignes Machwerk die Herrschaft zuspricht. Diese Gerechtigkeit ist nur ein Mittel, euch in Ordnung zu halten, damit man euch bequemer schinde; sie spricht nach Gesetzen, die ihr nicht versteht, nach Grundsätzen, von denen ihr nichts wisst, Urteile, von denen ihr nichts begreift.“

Zitat: Georg Büchner

feo schrieb am 29.09.2017

Einspruch !

Remhagen schrieb am 28.09.2017

Was ist das denn wieder für ein Unsinn?

Berufung!

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