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Amtsgericht München, Urteil vom 09.08.2017
1112 Ls 117 Js 103839/17 -

AG München zum unerlaubten Waffenbesitz und Bedrohung mit geladener Schusswaffe

Opfer leiden unter Panikattacken und Schlaflosigkeit

Wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von einer Schusswaffe und Munition und wegen zwei Fälle der Bedrohung wurde ein Mann zu einer Gesamt­freiheitsstrafe von 2 Jahren und einer weiteren Freiheitsstrafe von 11 Monaten verurteilt. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde ebenfalls angeordnet. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Im hier zu entscheidenden Fall hatte der Verurteilte 2015 auf einem Friedhof von einer tschechischen oder polnischen Person einen Revolver Rossi, Kaliber 38 special und Munition, 169 Schuss Kaliber 38 special, sowie 23 Schuss Kaliber 9 mm zum Preis von circa 600,00 EUR bis 700,00 EUR erworben und bewahrte sie seitdem in seiner Wohnung auf, ohne eine Erlaubnis dafür zu besitzen.

Freundin mit Revolver bedroht

Kurze Zeit später im Jahr 2015 richtete er den gespannten Revolver auf seine Freundin, um dieser ihr Ableben in Aussicht zu stellen.

Nach Streit erneute Bedrohung mit Schusswaffe

Am 04.01.2017 kam es erneut zwischen dem Verurteilten und seiner Freundin zu einem Streit. Der Verurteilte nahm den Revolver in die Hand und hielt diesen direkt vor das Gesicht der Frau, wobei er den Finger am Abzug hatte und der Revolver gespannt war. Als der anwesende Stiefvater der Freundin sich einmischte, hielt er auch diesem die Waffe vor das Gesicht. Die beiden Geschädigten nahmen die Drohung ernst und hatten Todesangst.

AG: Freiheitsstrafe ohne Bewährung

Der Verurteilte war geständig und entschuldigte sich bei den beiden Geschädigten. Das Gericht verhängte für den Erwerb des Revolvers eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 8 Monaten und für die Bedrohung im Jahr 2015 eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten. Da noch eine einbeziehungsfähige Freiheitsstrafe das Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vorlag, wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren ohne Bewährung verhängt. Für die Tat am 04.01.2017 verhängte das Gericht eine gesonderte zusätzliche Freiheitsstrafe von 11 Monaten ohne Bewährung.

Folgen für Opfer bei Urteilshöhe berücksichtigt

Zur Höhe der Strafe wird im Urteil ausgeführt, dass die Folgen für die Opfer extrem seien und daher zu seinen Lasten zu werten sei. Die Opfer leiden heute noch an Schlaflosigkeit und zum Teil an Panikattacken und Angstzuständen. Die extreme Gefährlichkeit mit dem Umgang der Waffe in der konkreten Art war ebenfalls zu seinen Lasten zu werten.

Ohne Alkoholtherapie weitere Straftaten zu befürchten

Da nach den Feststellungen eines Sachverständigen der Verurteilte einen Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum hat, wurde die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Es sei zu befürchten, dass nicht unerhebliche weitere Straftaten durch den Angeklagten ohne Therapie begangen werden. Die Therapie sei auch nicht aussichtslos zumal der Angeklagte laut Sachverständigengutachten nunmehr in einem "gefestigten" Alter sei und er durch die Unterbringung in einer Übergangswohngemeinschaft gezeigt habe, dass er in der Lage sei, sich zu integrieren und straffrei für einige Zeit zu bleiben, so das Urteil. Die Waffe wurde samt Munition eingezogen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2017
Quelle: Amtsgericht München/ ra-online

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