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Amtsgericht Bremen, Urteil vom 31.03.2017
29 C 10/17 -

Einzelner Wohnungseigentümer kann nicht auf Beseitigung einer neu eingebauten Wohnungseingangstür durch einen anderen Wohnungseigentümer klagen

Klagebefugnis bei baulichen Veränderungen im Zusammenhang mit notwendigem Ge­meinschafts­eigentum steht nur Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft zu

Nimmt ein Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung in Form des Einbaus einer neuen Wohnungseingangstür vor, so kann ein einzelner Wohnungseigentümer nicht auf dessen Beseitigung klagen. Vielmehr steht bei baulichen Veränderungen im Zusammenhang mit notwendigem Ge­meinschafts­eigentum nur der Wohnungs­eigentümer­gemeinschaft eine Klagebefugnis zu. Dies hat das Amtsgericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2017 baute ein Wohnungseigentümer eine neue Wohnungseingangstür mitsamt neuer Zarge ein. Ein anderer Wohnungseigentümer sah darin eine unzulässige bauliche Veränderung und erhob daher Klage auf Beseitigung der neuen Tür mitsamt neuer Zarge.

Kein Anspruch auf Beseitigung für einzelnen Wohnungseigentümer

Das Amtsgericht Bremen hielt die Klage bereits für unzulässig und entschied daher gegen den Kläger. Bei der Wohnungseingangstür mitsamt Türzarge handele es sich um notwendiges Gemeinschaftseigentum, so dass aufgrund der Gemeinschaftsbezogenheit gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG nur die Wohnungseigentümergemeinschaft prozessführungsbefugt sei. Ein einzelner Wohnungseigentümer sei daher nicht berechtigt, auf Beseitigung von Gemeinschaftseigentum zu klagen. Soweit bei baulichen Veränderungen ein isolierter Anspruch auf Beseitigung der baulichen Veränderung bejaht worden sei, betreffe dies gerade nicht notwendiges Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2017
Quelle: Amtsgericht Bremen, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
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WuM 2017, 491
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Dokument-Nr.: 25086 Dokument-Nr. 25086

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