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Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.11.2017
13 K 3518/15 K -

Aufwendungen für ein Jubiläums-Wochenende können abzugsfähige Betriebsausgaben sein

Für Abzug der Kosten als Betriebsausgaben darf Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung spielen

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass Aufwendungen für eine ein Wochenende andauernde gemeinsame Jubiläums­veranstaltung eines Vereins und einer GmbH größtenteils als abzugsfähige Betriebsausgaben anzuerkennen sind.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein Verein, der gewerbliche Einkünfte erzielt und den Zweck verfolgt, den Zusammenhalt unter kleinen und mittelständischen Betrieben zu fördern. Die Klägerin ist eine GmbH, die Betreuungsleistungen insbesondere für Mitglieder des Vereins erbringt. Im Jahr 2012 veranstalteten beide Kläger eine Jubiläumsfeier zum 25-jährigen Bestehen des Vereins. Diese begann freitags um 10 Uhr mit der Vorstandssitzung des Vereins. Daran schlossen sich nachmittags die Mitgliederversammlung und abends eine Beach-Party an. Am Samstag fanden zunächst eine Jubiläumsveranstaltung mit Vorträgen und ein Jubiläumsmarkt mit Gewinnspiel und ab 16 Uhr eine Schifffahrt auf dem Rhein mit Dinner-Buffet und der Möglichkeit, ein EM-Fußballspiel anzusehen, statt. Die Veranstaltung endete am Sonntag mit einem Jazz-Brunch. Die ca. 450 Teilnehmer setzten sich aus Vereinsmitgliedern, externen Geschäftspartnern sowie 11 Arbeitnehmern zusammen.

Finanzamt erkennt Kosten für Jubiläumsfeier nicht als Betriebsausgaben an

Die Kosten in Höhe von insgesamt rund 240.000 Euro teilten sich die beiden Kläger und machten sie als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt hielt diese Aufwendungen in Höhe von ca. 140.000 Euro für nicht abziehbare Geschenke bzw. nicht abziehbare Bewirtungsaufwendungen. Die Kläger waren demgegenüber der Ansicht, dass die Veranstaltung keinen Geschenkecharakter aufgewiesen habe, weil stets der Meinungsaustausch im Vordergrund gestanden habe.

Anwesenheit und fachlicher Austausch der Gäste stand bei Veranstaltung im Vordergrund

Das Finanzgericht Münster gab der Klage überwiegend statt. Hinsichtlich des größten Teils der Aufwendungen greife das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG) nicht ein. Die Gäste hätten für die auf der Veranstaltung an sie erbrachten Leistungen konkrete Gegenleistungen in Form ihrer Anwesenheit und des fachlichen Austauschs erbracht. Demgegenüber sei dem Rahmenprogramm lediglich eine untergeordnete Bedeutung zugekommen. Zu diesem Ergebnis gelangte das Gericht aufgrund der Vernehmung von drei Teilnehmern als Zeugen. Diese hatten im Wesentlichen ausgesagt, dass bei den Gesprächen während der gesamten Veranstaltung berufliche Themen, nicht aber die Feier als solche im Vordergrund gestanden hätten. Danach sah das Gericht lediglich geringfügige Aufwendungen für eine Fotobox und einen Tischkicker (insgesamt rund 1.800 Euro) als nicht abziehbare Geschenke an. Die Bewirtungskosten hielt er in Höhe von 70 % und - soweit sie auf eigene Arbeitnehmer entfielen - in vollem Umfang für abzugsfähig. Insgesamt seien bei beiden Klägern lediglich rund 40.000 Euro als nichtabzugsfähige Betriebsausgaben anzusehen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2018
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online

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