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Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 14.01.2015
531 C 227/13 -

Baumfällkosten stellen keine Betriebskosten dar

Keine Umlage von Baumfällkosten auf Wohnungsmieter

Die Kosten für das Fällen eines Baumes können nicht auf Wohnungsmieter umgelegt werden, da es sich bei Baumfällkosten nicht um Betriebskosten handelt. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollten die Mieter einer Wohnung gemäß der Nebenkostenabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 unter anderem die anteiligen Kosten für das Fällen einer Kastanie auf dem Grundstück zahlen. Auf die Mieter entfiel ein Betrag in Höhe von 668,80 EUR. Da sich die Mieter weigerten die Kosten zu tragen, erhob die Vermieterin Klage.

Keine Umlagefähigkeit von Baumfällkosten

Das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschied gegen die Vermieterin. Die Mieter seien nicht verpflichtet, die anteiligen Baumfällkosten zu tragen. Denn solche können nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Gegen die Umlagefähigkeit von Fällkosten sprechen schutzwürdige Interessen des Mieters. Das Entstehen derartiger meist hoher Kosten sei für den Mieter überraschend und nicht kalkulierbar. Aufgrund der jahrzehntelangen Lebensdauer von Bäumen müsse ein Mieter nicht damit rechnen, plötzlich und unvorhersehbar in einem Jahr mit derartigen Kosten belastet zu werden. Zudem seien Baumfällkosten keine regelmäßig wiederkehrenden Kosten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.01.2018
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Blankenese, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2015, Seite: 135
ZMR 2015, 135

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25434 Dokument-Nr. 25434

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