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Gericht der Europäischen Union, Urteil vom 24.04.2018
T-207/17 und 208/17 -

Hewlett Packard kann Buchstaben HP als Unionsmarke eintragen lassen

Klage auf Aufhebung zurückgewiesener Anträge zur Nichtigerklärung der Markeneintragung erfolglos

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass Hewlett Packard die Buchstaben HP als Unionsmarke eintragen lassen kann.

In den Jahren 1996 und 2009 beantragte die amerikanische Gesellschaft HP Hewlett Packard Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) mit Erfolg die Eintragung des Wortzeichens "HP" und dazugehörigen Bildzeichens als Unionsmarken für verschiedene Waren und Dienstleistungen (darunter u.a. Patronen und Drucker).

Anträge von Senetic auf Nichtigerklärung erfolglos

Im Jahr 2015 beantragte die polnische Gesellschaft Senetic, diese Eintragungen u.a. deshalb für nichtig zu erklären, weil die fraglichen Marken beschreibend und nicht unterscheidungskräftig seien. Das EUIPO wies die Anträge von Senetic auf Nichtigerklärung zurück. Senetic beantragte daraufhin beim Gericht der Europäischen Union, die Entscheidungen des EUIPO aufzuheben.

Aus Buchstaben bestehende Marke muss nicht generell beschreibend sein

Mit seinen Urteilen wies das Gericht der Europäischen Union die Klagen von Senetic ab und bestätigte damit, dass Hewlett Packard das Wortzeichen HP und das entsprechend Bildzeichen als Unionsmarken eintragen lassen kann. Zu dem Argument, dass die streitigen Marken, die sich aus zwei Buchstaben (H und P) zusammensetzten, rein beschreibend seien, weil Zeichen mit zwei Buchstaben häufig dazu verwendet würden, die fraglichen Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben, stellt das Gericht fest, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass eine Marke beschreibend ist, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben besteht. Das Gericht führte weiter aus, dass sich anhand der von Senetic vorgelegten Belege kein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen HP und den fraglichen Waren und Dienstleistungen feststellen lässt.

Zeichen HP wird von maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf Familiennamen der Unternehmensgründer verstanden

Zum Vorbringen, dass die streitigen Marken aus nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen zusammengesetzt seien, stellt das Gericht fest, dass die Kombination der beiden die streitigen Marken bildenden Buchstaben nicht häufig benutzt wird und auch nicht bloß als eine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen wird, zumal das Zeichen HP von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, die Familiennamen der Unternehmensgründer, verstanden werden kann.

Vermarktung von Waren und Dienstleistungen unter ähnlichen oder identischen Zeichen von Senetic nicht ausreichend nachgewiesen

Schließlich führt das Gericht aus, dass Senetic nicht nachgewiesen hat, dass Hewlett Packard davon Kenntnis hatte, dass Senetic oder sonstige Dritte bestimmte der fraglichen Waren und Dienstleistungen unter einem ähnlichen oder identischen Zeichen vermarkteten. Außerdem geht aus den Akten hervor, dass Senetic nicht nachgewiesen hat, dass zum Zeitpunkt der Anmeldung der streitigen Marken ein Dritter tatsächlich identische oder ähnliche Zeichen für die Vermarktung seiner Waren oder Dienstleistungen benutzte. Im Übrigen hat Senetic auch nicht näher angegeben, um welchen Dritten, welches Zeichen und welche Waren oder Dienstleistungen es sich gehandelt haben soll.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2018
Quelle: Gericht der Europäischen Union/ra-online

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Dokument-Nr.: 25824 Dokument-Nr. 25824

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