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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.10.2017
- 6 C 44.16 -
BVerwG: Generelles Verbot des Aufstiegs von Fluglaternen zulässig
Keine Aufstiegsgenehmigung aufgrund Brandgefahr durch Fluglaternen
Der Aufstieg von Fluglaternen kann zulässig durch eine Polizeiverordnung eines Landes generell verboten werden, da von Fluglaternen eine Brandgefahr ausgeht. Eine Aufstiegsgenehmigung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn sich die Brandgefahr im Einzelfall hinreichend sicher ausschließen lässt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2011 wollte ein Mann im Stadtgebiet Leipzig 50
Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Verwaltungsgericht Leipzig als auch das Oberverwaltungsgericht Sachsen wiesen die Klage ab. Das Oberverwaltungsgericht verwies insbesondere auf die
Bundesverwaltungsgericht verneint ebenfalls Aufstiegsgenehmigung
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Ein Anspruch auf eine Aufstiegsgenehmigung für die
Keine Anwendbarkeit des Luftverkehrsrechts des Bundes
Das Luftverkehrsrecht des Bundes sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts für den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn zum einen seien
Rechtmäßigkeit des generellen Aufstiegsverbots
Es sei
Aufstiegsgenehmigung nur bei hinreichend sicheren Ausschlusses einer Brandgefahr
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts habe der Kläger keinen Anspruch auf eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Verwaltungsgericht Leipzig, Urteil vom 14.11.2013
[Aktenzeichen: VG 3 K 169/12] - Oberverwaltungsgericht Sachsen, Urteil vom 30.05.2016
[Aktenzeichen: 3 A 275/15]
Jahrgang: 2018, Seite: 325 NJW 2018, 325
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Dokument-Nr. 26364
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