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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.09.2018
L 15 AS 19/16 -

LSG zur Rechtmäßigkeit der Bremerhavener Unterkunftskosten für Hartz IV-Empfänger

Hilfebedürftige müssen angemessene Wohnung anmieten können

Die Verwaltungsanweisung der Stadt Bremerhaven zu den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem örtlichen Mietspiegel entsprechen einem "schlüssigen Konzept". Dies hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen erstmalig entschieden.

Im hier zu entscheidenden hatte eine damals dreiköpfige Familie, die in einer 77 qm großen Dreizimmerwohnung lebte, geklagt. Das Jobcenter trug die Miet- und Nebenkosten. Für das zweite Halbjahr 2011 stellte der Vermieter der Familie eine Betriebskostennachforderung.

Bruttokaltmiete von 420 für Dreipersonenhaushalt

Das Jobcenter lehnte die Übernahme ab, da hierdurch die Obergrenze der angemessenen Kosten der Unterkunft überschritten würde. Nach dem Betriebskostenspiegel des Mietvereins Bremerhaven sei nur ein gewichteter Mittelwert von 1,95 €/qm und insgesamt eine Bruttokaltmiete von 420 € für einen Dreipersonenhaushalt anzusetzen.

LSG: Herangezogene Daten für Bremerhavener Mietspiegel als repräsentativ und valide zu bewerten

Das LSG hat die Rechtsauffassung des Jobcenters für die neue Verwaltungsanweisung ab Juli 2011 bestätigt. Die Mietobergrenze müsse so gewählt werden, dass der Hilfebedürftige eine angemessene Wohnung anmieten könne. Das schlüssige Konzept solle die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden. Hierfür sei ein einfacher oder qualifizierter Mietspiegel der beste Weg. Der Bremerhavener Mietspiegel genüge den Anforderungen, da die Datenerhebung in einem genau bestimmten zeitlichen Rahmen stattgefunden hat. Datengrundlage waren ca. 1.000 Mietverträge. An der Erstellung waren unterschiedlichste Interessengruppen des Wohnungsmarktes beteiligt. Das Gericht hat die Daten als repräsentativ und valide bewertet, so dass eine Kostendeckelung rechtmäßig sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2018
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ ra-online

Vorinstanz:
  • Sozialgericht Bremen, Urteil vom 27.10.2015
    [Aktenzeichen: S 28 AS 1545/12]
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Kommentare (3)

 
 
Schmidt schrieb am 26.05.2023

Diese Rechtsprechung ist überholt. Das LSG NDS-Bremen hat mit Vfg. v. 02.02.2023 (L 15 AS 457/21) hierzu wörtlich ausgeführt:

[..] geht der Senat nach vorläufiger Prüfung davon aus, dass die Fachlichen Weisungen zu §§ 35 SGB XII/ 22 SGB II vom [..] auf Basis der zugrundeliegenden Mietspiegel 2015/2016 und 2017/2018 kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rspr. des BSG darstellen.

Der Senat hält insoweit voraussichtlich an seiner Rspr. aus dem Jahr 2016 (Urt. v. 13.09.2016 - L 15 AS 19/16), der allerdings ein Sachverhalt aus dem Jahr 2011 auf Grundlage des durchaus abweichenden Mietspiegels 2011/2012 zugrunde lag, nicht fest.

Hanswurst schrieb am 11.10.2018

Was ist denn hier los? Da schreibt man ein paar Zeilen und es kommt nur Müll an?

Hanswurst schrieb am 11.10.2018

Übern. Genau. Werden diese Richter eigentlich nach ähnlichen Maßstäben bezah 110.000 Einwohner - da genügen 1000 Mietverträge "am unteren Ende" um einen "qualifizierten Mietspiegel" zu erstellelt?

Ich frage für einen Freund.

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