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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.12.2017
XII ZR 95/16 -

BGH: Auf gemietetem Grundstück abgestellte Fahrzeuge des Mieters unterfallen Vermieterpfandrecht

Erlöschen des Vermieter­pfand­rechts selbst bei vorübergehender Entfernung der Fahrzeuge

Auf einem gemieteten Grundstück abgestellte Fahrzeuge des Mieters unterfallen dem Vermieterpfandrecht gemäß § 562 Abs. 1 BGB. Das Pfandrecht erlischt gemäß § 562 a BGB mit der - auch nur vorübergehenden - Entfernung der Fahrzeuge vom Grundstück. Es entsteht wieder mit dem Abstellen der Fahrzeuge auf dem Mietgrundstück. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Firma ein Grundstück angemietet. Nachdem die Firma in Zahlungsschwierigkeiten geriet, machte die Vermieterin ihr Vermieterpfandrecht unter anderem an zwei auf dem Grundstück abgestellte Lkw mit einem Anhänger geltend. Der inzwischen eingesetzte Insolvenzverwalter der Firma hielt dies für unberechtigt, so dass die Vermieterin schließlich Klage erhob.

Oberlandesgericht gibt Klage statt

Nachdem das Landgericht Duisburg über die Klage entschied, gab ihr das Oberlandesgericht Düsseldorf statt. Die dem Gewerbebetrieb der Mieterin dienenden, auf dem Betriebsgrundstück regelmäßig abgestellten Lkw und der Anhänger unterfallen dem Vermieterpfandrecht. Gegen diese Entscheidung legte der Insolvenzverwalter der Mieterin Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Vermieterpfandrecht für abgestellte Fahrzeuge auf dem Mietgrundstück

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass sich das Vermieterpfandrecht auf die regelmäßig auf dem Mietgrundstück abgestellten Kraftfahrzeuge erstrecke. Das Pfandrecht an den Fahrzeugen des Mieters erlösche aber jedes Mal, wenn diese im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs das Mietgrundstück verlassen. Kehren sie zurück, entstehe das Pfandrecht erneut.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.10.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Duisburg, Urteil vom 18.12.2015
    [Aktenzeichen: 10 O 11/15]
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.08.2016
    [Aktenzeichen: I-24 U 1/16]
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NZM 2018, 203
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ZIP 2018, 236

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Dokument-Nr.: 26609 Dokument-Nr. 26609

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