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Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 11.04.2018
22 C 4977/17 -

Sorgfaltspflichten im Rahmen eines Kaskoschadens

Versicherung muss grob fahrlässiges Handeln bei der Sicherung eines Fahrzeugs beweisen können

Das Amtsgericht Augsburg hat entschieden, dass das Überrollen eines abgesägten Baumstumpfes und das Anstoßen eines Pkw gegen eine Hauswand als Unfall anzusehen sein kann. Auch wenn als Unfallursache, die nicht ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeugs in Betracht kommt und dies dann keinen Unfall darstellen würde, konnte die Versicherung ein grob fahrlässiges Handeln bei der Sicherung des Fahrzeugs nicht überzeugend beweisen, weshalb das Gericht die Versicherung zur Zahlung des Kaskoschadens verurteilte.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls machte gegenüber ihrer Kaskoversicherung Ansprüche aus der Beschädigung ihres Pkw geltend. Die Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf einem Parkplatz abgestellt. Das Fahrzeug hatte sich sodann, nachdem die Klägerin zu Fuß den Parkplatz verlassen hatte, in Bewegung gesetzt, rollte führerlos vorwärts in einen Graben und gegen eine Hauswand. Dabei überrollte der Pkw einen abgesägten Baumstumpf, wodurch der überwiegende Schaden (Beschädigung des Abgasrohres) verursacht wurde.

Versicherung verweist auf grob fahrlässiges Handeln der Klägerin

Die Klägerin war der Ansicht, dass sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß gesichert hatte. Sie habe sich noch ca. 20 Minuten, nachdem sie ihr Fahrzeug abgestellt hatte, in der Nähe ihres Fahrzeugs aufgehalten und der Pkw habe sich in dieser Zeit nicht in Bewegung gesetzt. Die beklagte Versicherung war der Meinung, dass das Rollen eines Pkw gegen eine Hauswand bereits keinen Unfall darstelle und daher kein Versicherungsfall vorliege. Die Klägerin habe im Übrigen grob fahrlässig gehandelt, da das Fahrzeug ungesichert in den Graben gerollt sei.

AG verurteilt Versicherung zur Zahlung des Kaskoschadens

Das Amtsgericht Augsburg sah das Überrollen eines abgesägten Baumstumpfes und den Anstoß des Pkw gegen die Hauswand als einen Unfall an. Auch wenn die Ursache des Unfalls, die nicht ordnungsgemäße Sicherung des Fahrzeugs, selbst noch keinen Unfall darstellt. Ein grob fahrlässiges Handeln der Klägerin bei der Sicherung des Fahrzeugs konnte die beklagte Versicherung nicht zur Überzeugung des Gerichts beweisen. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren Verstoß gegen die im konkreten Fall gebotene Sorgfalt voraus. Im konkreten Fall mag der Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass die Klägerin das Fahrzeug nur unzureichend gegen Wegrollen gesichert habe. Allein die Tatsache, dass sich aus nachträglich nicht mehr aufklärbaren Gründen herausstellt habe, dass die Routinehandlung in der konkreten Situation nicht korrekt ausgeführt worden sei, begründe für sich allein genommen jedoch nicht den Beweis eines grob fahrlässigen Handelns. Das Amtsgericht gab daher der Klage statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung des Kaskoschadens.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.01.2019
Quelle: Amtsgericht Augsburg/ra-online

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