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Landgericht Aurich, Urteil vom 19.01.2018
3 O 1102/16 (458) -

Orkan auf Nordseeinsel: Grund­stücks­eigentümer haftet für sturmbedingtes Herabfallen von Dachziegeln

Pflicht zur jährlichen Kontrolle auf Sturmfestigkeit des Gebäudes und Daches

Ein Grund­stücks­eigentümer auf einer Nordseeinsel muss mindestens jährlich das Gebäude und das Dach auf hinreichende Sturmfestigkeit überprüfen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und fallen aufgrund eines normalen Orkans Dachziegel herab und beschädigen ein Nachbargebäude, so haftet er für den Schaden. Dies hat das Landgericht Aurich entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2013 wütete auf einer Nordseeinsel ein Orkan mit Windgeschwindigkeiten von bis zu 136 km/h. Aufgrund des Sturms lösten sich Dachziegel einer Villa und beschädigten ein benachbartes Hotelgebäude. Am Dach und an Fenstern des Hotels entstand ein Sachschaden in Höhe von fast 10.200 Euro. Die Schäden wurden von dem Gebäudeversicherer der Hoteleigentümerin reguliert. Der Versicherer beanspruchte daraufhin die Eigentümerin der Villa. Da sich diese weigerte, die Versicherungssumme zu erstatten, erhob der Versicherer Klage.

Anspruch auf Erstattung der Versicherungsleistung

Das Landgericht Aurich entschied zu Gunsten des Gebäudeversicherers. Ihm stehe gemäß § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes ein Ersatzanspruch gegen die Hauseigentümerin zu. Sie hafte gemäß § 836 Abs. 1 BGB für die Sturmschäden an dem Hotelgebäude. Der Entlastungsbeweis, wonach eine Haftung nicht bestehe, wenn die Hauseigentümerin die zum Zwecke der Abwehr der Gefahr im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, sei ihr nicht gelungen.

Jährliche Kontrolle auf Sturmfestigkeit

Die Hauseigentümerin sei angesichts der exponierten Lage der Nordseeinsel und der dort häufig auftretenden starken Sturm- und Orkanereignisse verpflichtet gewesen, das Gebäude und Dach zumindest jährlich auf hinreichende Sturmfestigkeit zu überprüfen, so das Landgericht. Dieser Verkehrssicherungspflicht sei die Hauseigentümerin ausweislich der Beweisaufnahme nicht nachgekommen.

Vorliegen von Sturmschäden auf ganzer Insel unerheblich

Soweit die Hauseigentümerin darauf hinwies, dass im gesamten Inselbereich erhebliche Sturmschäden aufgetreten sein, sah das Landgericht darin keine Entlastung. Denn dies zeige seiner Ansicht nach lediglich, dass nicht nur die Hauseigentümerin, sondern auch andere Eigentümer von Immobilien auf der Nordseeinsel keine hinreichende Sturmvorsorge getroffen hätten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2019
Quelle: Landgericht Aurich, ra-online (vt/rb)

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 334
NJW-Spezial 2018, 334

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 27057 Dokument-Nr. 27057

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Kommentare (3)

 
 
Lachfalte schrieb am 15.02.2019

Da kann man nur froh sein, dass wir nicht im "gelobten Land" leben; da wäre das Hotel aufgrund der Beschädigungen einfach in seinen Grundriss eingestürzt.

Glück gehabt.

austernfischer schrieb am 15.02.2019

die jährliche kontrolle ist wegen der nur punktuellen sicherheitsfeststellung unzureichend bis absurd.da wie gesagt die häufigkeit und heftigkeit der stürme erheblich gestiegen ist.dies aber nicht von den opfern des sturmes

verursacht wurde und man ihnen die entgegenwirkung nach gg-art 20 satz 2,2.sachverhalt seit 1948 verweigert hat.

und man statt dessen die grundrechte art.1 u 2

veruntreut hat.

bei ärztlicher untersuchung auf krebs ist das vorhandensein eines derzeitigen karzinoms feststellbar...bzw. das nicht vorhanden sein..

es kann aber nur für diese untersuchung eine diagnose gestellt werden.wie aber will man die

begutsichtigung des richtigen aufliegens der dachpfannen belegen.die richter in aurich haben wohl die ottofanty..völlig verbumfeit.da ist die kuh wohl noch im moor.auch wenn die richterinnen schon den nächsten fall gegen die opfer lösen...sollten.

austernfischer schrieb am 15.02.2019

die richter sind völlig durch den wind.

zu haften hätte die versicherung der frau

deren hausteilweise abgedeckt wurde.diese hat dann ein recht die regierungsparteien,nicht den staat bzw. die steuerzahler in haftung zu nehmen.diese hat nämlich durch politischer veruntreuung ihrer grundrechtsschutzverpflichtung die öko und geozidäre klimasituation mit herbei geführt.sich gleichzeitig wohl aber die parteikassen von den klimaschädigern füllen lasssen.die beweiserbringung für das haften

der dachziegel auch bei starkem sturm über 100 kmh ist eine juristische finte.die häufigkeit und stärke der stürme und orkane haben nicht durch das verschuolden der hausbesitzer zugenommen.die tonne co2 ist auch mit 20 euro viel zu gering bemessen.es hat einen entschädigungsfond für klima.- und somit für ungewöhnliche überschwemmungsschäden und stürme zu geben.veruntrute politik ist keine haftungssache der opfer.auch wenn man denkt dies rechtlich so zu händeln.was eben einen weiteren einblick in die suspekte rechtsauffasssung in der brd wirft.

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