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Landgericht Krefeld, Urteil vom 20.12.2017
2 S 65/16 -

Kein Recht zur Minderung der Nutzungs­entschädigung bei Mängelanzeige nach Mietverhältnisende

Mieter kann nach Beendigung des Mietverhältnisses unterlassene Mängelanzeige nicht nachholen

Es besteht kein Recht zur Minderung der Nutzungs­entschädigung, wenn zwar ein Mangel schon während des Mietverhältnisses vorlag, die Mängelanzeige jedoch erst nach Beendigung des Mietverhältnisses erhoben wird. Nach Mietvertragsende kann der Mieter eine unterlassene Mängelanzeige nicht nachholen. Dies hat das Landgericht Krefeld entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall nutzten die Mieter einer Wohnung trotz Beendigung des Mietverhältnisses im Oktober 2013 die Mietsache weiter. Erst im September 2014 gaben sie die Wohnung an die Vermieter heraus. Die Vermieter klagten daher gegen die Mieter auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die Zeit von Januar bis September 2014 in Höhe von insgesamt 7.380 Euro.

Amtsgericht gibt Klage statt

Das Amtsgericht Kempen gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Mieter. Ihrer Meinung nach sei die Nutzungsentschädigung wegen eines Mangels an der Wohnung gemindert. Sie haben zwar die Erhebung einer Mängelanzeige während des Mietverhältnisses unterlassen, dies aber später nachgeholt.

Landgericht verneint Minderung der Nutzungsentschädigung

Das Landgericht Krefeld bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies daher die Berufung der Mieter zurück. Als Nutzungsentschädigung könne der Vermieter gemäß § 546 a Abs. 1 BGB die vereinbarte Miete verlangen. Sei die Mietsache bei Beendigung des Mietverhältnisses mangelhaft und die Miete deshalb gemindert, stelle die geminderte Miete die vereinbarte Miete dar. Jedoch sei die Miete hier nicht gemindert gewesen, so dass auch die Nutzungsentschädigung nicht zu mindern sei.

Kein Minderungsrecht aufgrund fehlender Mängelanzeige

Die Miete sei nach Ansicht des Landgerichts nicht gemindert gewesen, da es an einer Mängelanzeige während des Mietverhältnisses fehlte. Die unterlassene Mängelanzeige habe auch nicht nachgeholt werden können. Grundsätzlich stehe dem Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses kein Mängelbeseitigungsanspruch mehr zu, da vertragliche Erfüllungspflichten zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestehen. Dem liefe es zuwider, könnte der Mieter eine vor Mietvertragsende unterlassene Mängelanzeige anschließend noch wirksam nachholen. Dadurch müsse der Vermieter entweder eine Kürzung der Nutzungsentschädigung hinnehmen oder eine ehemals vertragliche Verpflichtung erfüllen, die bereits nicht mehr bestehe.

Mietmangel während Nutzungsentschädigung begründet keine Minderung

Zu beachten sei zudem, so das Landgericht, dass auftretende Mängel während der Nutzungsentschädigung nicht zu einer Minderung führen. Es sei nicht ersichtlich, warum ein Mieter, der eine rechtzeitige Mängelanzeige unterlasse, besser gestellt sein solle als ein Mieter, bei dem ein Mangel während der Zeit der Nutzungsentschädigung auftrete.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2019
Quelle: Landgericht Krefeld, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Kempen, Urteil vom 07.10.2016
    [Aktenzeichen: 13 C 452/16]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 268
MDR 2018, 268
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1983
NJW 2018, 1983
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 717
NJW-RR 2018, 717
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 787
NZM 2018, 787

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Kommentare (2)

 
 
StahlWind schrieb am 07.03.2019

Welche Mängelanzeige?

Aus welchem Gesetz geht diese Verpflichtung hervor?

§535 Abs.1

Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

§536 BGB Abs.1

Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.

Nicht er kann mindern oder sollte oder darf, sondern hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten.

Der Mieter ist sogar verpflichtet!

Hier legt der Gesetzgeber ganz eindeutig eine Vermieterpflicht zu Grunde, nach der der Vermieter die Wohnung instand zu halten hat, dazu sind Wartungsarbeiten erforderlich und nicht eine aus keinem Gesetz für den Mieter ersichtliche Meldepflicht.

Gast antwortete am 07.03.2019

Die Pflicht zur Mängelanzeige steht im § 536c BGB.

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