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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.11.2018
VI R 10/17 -

"Sensibilisierungs­woche": Seminar zur Vermittlung von Erkenntnissen über gesunden Lebensstil ist Arbeitslohn

Allgemein gesundheits­präventive Maßnahmen des Arbeitgebers für die Belegschaft auf freiwilliger Basis führen zu Arbeitslohn

Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungs­woche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies entschied der Bundesfinanzhof zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil.

Die im zugrunde liegenden Streitfall von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene "Sensibilisierungswoche" umfasste u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Finanzamt und Finanzgericht behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als Arbeitslohn.

Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen sind unter Umständen nicht als Arbeitslohn einzustufen

Auf die Revision der Klägerin bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts. Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu Arbeitslohn, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände als Entlohnung darstellen. Dies hat der Bundesfinanzhof für die Sensibilisierungswoche bejaht, da es sich um eine allgemein gesundheitspräventive Maßnahme auf freiwilliger Basis handelte. Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen können hingegen im ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und deshalb nicht als Arbeitslohn einzustufen sein. Zudem kommt für Leistungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Gesundheitsförderung eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes in Betracht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm)

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017
    [Aktenzeichen: 9 K 3682/15]
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Dokument-Nr.: 27229 Dokument-Nr. 27229

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