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Finanzgericht Münster, Urteil vom 28.11.2018
1 K 71/16 E -

Enteignung ist kein privates Veräußerungs­geschäft

Finanzamt darf keinen steuerpflichtigen Spekulationsgewinn festsetzen

Eine Enteignung stellt kein privates Veräußerungs­geschäft im Sinne von § 23 EStG dar. Dies entschied das Finanzgericht Münster.

Der Kläger war Eigentümer eines Grundstücks. Nach Durchführung eines Bodensonderungsverfahrens erließ die Stadt in Bezug auf das Grundstück einen Sonderungsbescheid gegenüber dem Kläger, infolgedessen das Eigentum gegen Zahlung einer Entschädigung von 600.000 Euro auf die Stadt überging. Da sich dieser Vorgang innerhalb der Zehnjahresfrist abgespielt hatte, ging das Finanzamt von einem privaten Veräußerungsgeschäft aus und unterwarf einen "Spekulationsgewinn" von rund 175.000 Euro der Einkommensteuer.

Veräußerung erfolgte ohne Willen des Besitzers

Das Finanzgericht Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Stadt sei nicht als Veräußerungsgeschäft anzusehen, da es an einem auf die Veräußerung gerichteten Willen des Klägers gefehlt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2019
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online (pm/kg)

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Kommentare (1)

 
 
Traumzauberbaum schrieb am 07.05.2019

Hut ab, liebes Finanzamt. Spekulationsgewinn bei Enteignung - darauf muss man auch erst mal kommen. Wie wäre es mit einer Zwangsabgabe für Strafgefangene, weil diese sozialwidrig keine Miete zahlen? Nur ein Vorschlag :)

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