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Amtsgericht München, Urteil vom 01.03.2019
953 OWi 435 Js 216208/18 -

11x geblitzt in 68 Minuten: Raser wegen fahrlässiger und vorsätzlicher Überschreitungen der Höchst­geschwindig­keit verurteilt

Insgesamt 1.504 Euro Geldbuße und drei Monate Fahrverbot für Rekordraser

Ein Verkehrssünder ist vom Amtsgericht München zu einer Gesamtgeldbuße von 1.504 Euro und drei Monaten Fahrverbot verurteilt worden. Der Mann war in gut einer Stunde elf Mal geblitzt worden.

Am 01.03.2019 verurteilte das Amtsgericht München einen 24 jährigen ausgebildeten Anlagenmechaniker und derzeitigen Meisterschüler aus München-Obermenzing wegen einer fahrlässigen und fünf vorsätzlichen Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit zu Geldbußen von 64, 224, 224, 384, 224 und 384 Euro und zu einem dreimonatigen Fahrverbot.

Am 23.05.2018 um 00.19 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem PKW Peugeot im Petueltunnel in östlicher Richtung und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h und um 00.22 Uhr im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h m 39 km/h, um 00.33 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung bei höchstens erlaubten 50 km/h um 46 km/h, um 00.34 Uhr auf der Landshuter Allee in nördlicher Richtung bei maximal erlaubten 50 km/h um 52 km/h.

Der Betroffene fuhr um 00.57 Uhr im Heckenstaller Tunnel Richtung Osten und überschritt dabei die zum Fahrtzeitpunkt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h. Um 01.07 Uhr fuhr er wieder im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nun um 61 km/h, um 01.09 Uhr auf der Landshuter Allee um 55 km/h, um 01.12 Uhr im Petueltunnel in Fahrtrichtung München um 47 km/h, um 01.17 Uhr im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung um 57 km/h, um 01.26 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung um 52 km/h und schließlich um 01.27 Uhr auf der Landshuter Allee um 64 km/h.

Der Betroffene machte zunächst keine Angaben zur Sache. Das Gericht hörte die zuständigen polizeilichen Messbeamten, verlas Messprotokolle und Eichscheine und sah die gefertigten Licht- und Messbilderbilder ein. Über seinen Verteidiger ließ der Betroffene schlussendlich die Fahrereigenschaft einräumen.

Die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München begründet ihr Urteil wie folgt:

„Das Gericht ist zu Gunsten des Betroffenen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 von Fahrlässigkeit ausgegangen. Spätestens ab der Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 3 ist jedoch von Vorsatz auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 00.19 Uhr bis 00.33 Uhr zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34 und 39 km/h vorgenommen hat. Daraus ist ersichtlich, dass der Betroffene am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt sich bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Stadtgebietes München gehalten hat und damit die Geschwindigkeitsüberschreitungen zumindest billigend in Kauf nahm. Spätestens nach den ersten 14 Minuten Fahrtstrecke ist dieser Entschluss auch hinreichend deutlich nach Außen in Erscheinung getreten, dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges ist das Gericht zu Gunsten des Betroffenen von einer tateinheitlichen Verwirklichung bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen 1/2, 3/4, 6/7/8, 10/11 ausgegangen. Für die Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 sieht der Bußgeldkatalog bei tateinheitlicher Verwirklichung eine Regelgeldbuße von 160 Euro vor. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 3 und 4 sind tateinheitlich mit einer Regelgeldbuße von 560 Euro wegen der Vorsatztat zu ahnden. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung 5 ergibt der Regelsatz bei vorsätzlicher Begehung 560 Euro . Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 6, 7 und 8 tateinheitlich verwirklicht sind bei vorsätzlicher Begehungsweise mit 960 Euro anzusetzen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 9 ist als Vorsatztat mit einer Regelgeldbuße von 560 Euro zu bewerten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 10 und Nr. 11 tateinheitlich verwirklicht und als Vorsatztat ergeben eine Regelgeldbuße von EUR 960,00. Dies hätte insgesamt eine Summe von EUR 3.760,00 ergeben. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Gericht sich entschlossen, von diesen Sätzen lediglich jeweils 40 Prozent in Ansatz zu bringen. Somit ergeben sich die in der Tenorierung ausgesprochenen Geldbeträge. Ein Fahrverbot von drei Monaten war auszusprechen. Eine Reduzierung des Fahrverbots kommt im Hinblick der Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie die Vorahndungen des Betroffenen nicht in Betracht.“

Der Betroffene hatte bereits am 13. und 20. Mai 2018 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, für die er zwischenzeitlich ebenfalls Bußgelder und Fahrverbote erhalten hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.05.2019
Quelle: ra-online, Amtsgericht München (pm/pt)

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Kommentare (3)

 
 
Chefkoch schrieb am 15.05.2019

Sojemand, der dergestalt mit Verkehrsregeln umgeht, hat im Straßenverkehr schlicht nichts verloren. Pasta.

eono schrieb am 15.05.2019

Die Geschwindigkeit zu halten bei 30-50 erfordert ständige Aufmerksamkeit mit Blick auf den Tacho anstatt auf die Baustelle, die Straße, Konzentration auf sich oder Anderes.

Die Geschwindigkeit zu überschreiten ist das Einfachste, erfordert weder Ein/Umbaumaßnahmen noch Kosten noch Anstrengung. - Nach Mitternacht ist man oft alleine unterwegs.

Mit 80 "rast" man ja noch nicht. - Auf einer Bundes/Landstraße

(je Richtung eine Fahrspur)kurvenreich, alle 2 km ein Dorf - wurde ich mal von der polizei gestoppt, weil ich mit 70 zu langsam gefahren wäre, eine Behinderung für den fliessenden Verkehr dargestellt hätte - auf dem Weg zur Autowerkstatt. Der Wagen fuhr nicht schneller. - Vorsätzlich handeln Alle. Bewusst oder unbewusst. Ob das immer nachvollziehbar ist, ist eine andere Frage. - Die Sorge um Kinder, die alleine zu Hause sind, seit der Babysitter ging, Krankheit, Schwangerschaft etc - würde ich für sehr nachvollziehbar/Entschuldbar dann ansehen, wenn wirklich niemand gefährdet worden ist.

Ein Führerscheinanfänger dagegen ... nun ja ...

Ich hätte gefragt, was da war am 13.5. und 20.5. und 23.5. 019

Das ist ja sehr nah zeitlich zusammen am 23.5. selbst mehrfach und und die beiden Tage 3 und 10 Tage vorher.

Wie lange hat denn der Beklagte den Führerschein?

Ingrid Okon schrieb am 15.05.2019

ein notorischer Raser bekommt bei Gericht Rabatt, weil er nicht vermögend ist? Sicher muss er erst in eine Menschengruppe rasen und unendliches Leid auslösen, bis er zum Stillstand gebracht wird. Bei so vielen Geschwindigkeitsüberschreitungen in so kurzer Zeit, bewies dieser Mann nur, dass er keine Einsicht in die Notwendigkeit hat und gehört für 10 Jahre aus dem Verkehr gezogen.

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