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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22.05.2019
VG 4 K 357.18 -

Berliner "Spätis" müssen sonntags geschlossen bleiben

Läden sind nicht nur auf spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet

Das Verwaltungsgericht Berlin hat entschieden, dass Berliner "Spätis" typischerweise allgemein und unspezifisch auf die Versorgung der näheren Umgebung und nicht auf den spezifischen Bedarf von Touristen ausgerichtet sind. Daher dürfen sie weiterhin sonntags grundsätzlich nicht öffnen.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Inhaberin eines Einzelhandelsgeschäftes im Berliner Stadtteil Charlottenburg-Wilmersdorf. Sie hatte ihren Laden an mehreren Sonntagen im Jahr 2016 geöffnet und dabei neben Berlin-Artikeln, Postkarten und Erfrischungsgetränken u.a. auch Spirituosen in großen Flaschen, H-Milch, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen angeboten. Daraufhin hatte ihr das Bezirksamt weitere Sonntagsöffnungen untersagt und im Falle der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500 Euro angedroht.

Klägerin kann sich nicht auf Ausnahme für Sonntagsöffnung berufen

Das Verwaltungsgericht Berlin bestätigte die Maßnahmen des Bezirksamtes. Nach dem Berliner Ladenöffnungsgesetz müssen Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Eine Ausnahme macht das Gesetz u.a. für Verkaufsstellen, die für den Bedarf von Touristen bestimmte Waren wie Lebens- und Genussmittel zum sofortigen Verzehr anbieten. Die Klägerin könne sich jedoch nicht auf diese Ausnahme für eine Sonntagsöffnung berufen, da ihr Angebot mit großen Spirituosenflaschen, Toastbrot, Zucker, Honig und Kaffee in 500g-Verpackungen Waren umfasse, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet seien. Überdies versorge ein Berliner "Späti" - unabhängig vom konkreten Warensortiment - die nähere Umgebung typischerweise allgemein und unspezifisch. Da der Geschäftsbetrieb der Klägerin vom äußeren Erscheinungsbild und durch seine breite Produktpalette nicht nur auf den spezifischen Bedarf von Touristen abziele, komme auch aus diesem Grund die Ausnahme nicht in Betracht. Dies gelte selbst dann, wenn der Betrieb zusätzlich eine größere Anzahl an touristentypischen Souvenirs vorhalte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online (pm/kg)

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Dokument-Nr.: 27593 Dokument-Nr. 27593

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