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Amtsgericht München, Urteil vom 27.06.2018
452 C 17000/17 -

Pflege des Mieters allein für Eintritt in Mietverhältnis nach Tod des Mieters nicht ausreichend

Führung eines gemeinsamen Haushalts erfordert mehr als nur gemeinsames Wohnen in derselben Wohnung

Die aufopferungsvolle Pflege eines Mieters durch sein Kind gibt diesem Kind nach dem Tod des Mieters allein keinen Anspruch darauf, in das Mietverhältnis eintreten zu dürfen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Vertrag vom 1. Februar 1970 mietete der Vater der Beklagten (Tochter des Mieters) von der Klägerin die streitgegenständliche Drei-Zimmer-Wohnung in München-Nymphenburg an. Vier Wochen nach seinem Tod im Frühjahr 2017 erklärte die Beklagte, in das Mietverhältnis einzutreten. In der folgenden Woche erklärte die Klägerin das Mietverhältnis zu kündigen. Die Klägerin trug vor, dass die Beklagte ihren Vater zwar gepflegt, jedoch keinen gemeinsamen Haushalt mit ihm geführt habe.

Beklagte führte laut eigener Aussage gemeinsamen Hausstand mit ihrem Vater

Der Beklagte wandte ein, dass sie, als es ihrem Vater ab August 2015 schlechter ging, mit ihm einen gemeinsamen Hausstand geführt habe, auch wenn sie ihre bisherige Wohnung behalten habe. Im Beweistermin erklärte der als Zeuge gehörte Verwandte der Beklagten, dass sie ab dem Jahr 2015 zu ihrem Vater, der rund um die Uhr hilfsbedürftig war, gezogen sei. Anders sei die Pflege nicht zu leisten gewesen. In ihrer bisherigen Wohnung habe sie als Selbständige ein Büro betrieben. Er gehe davon aus, dass die Beklagte nur einen Teil ihrer persönlichen Gegenstände in der väterlichen Wohnung habe und vermutlich den Rest in der anderen Wohnung. Er habe bei einem Besuch Kleidung, Kosmetiksachen und ein Trimmdichrad der Beklagten in der Wohnung ihres Vaters gesehen.

Arzt bestätigt notwendige Rund-um-die-Uhr-Betreuung des Vaters

Der den Vater behandelnde Arzt gab an, dass es aus ärztlicher Sicht nötig gewesen sei, den Vater rund um die Uhr zu betreuen. Es sei ohnehin verwunderlich, dass dies zu Hause bewerkstelligt werden konnte. Es sei auch ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet gewesen. "Auch in der Nacht musste der Patient betreut werden, deshalb gehe ich davon aus, dass die Beklagte dort gewohnt hat. [...] Etwa viermal pro Tag mussten beim Patienten Wäsche und Windeln gewechselt werden. Er hätte wohl nachts nicht allein gelassen werden können. Von der Beklagten bin ich des Öfteren über akute Vorfälle verständigt worden. Ich war zwei bis dreimal im Quartal in der Wohnung. Auch im ärztlichen Bereitschaftsdienst war ich öfters dort. Die Beklagte befand sich bei meinem jeweiligen Eintreffen nicht immer in der Wohnung."

Ein Nachbar bestätigte, die Beklagte die letzten ein bis zwei Jahre bei schönem Wetter täglich gesehen zu haben. Ob sie dort gewohnt habe, wisse er nicht. Ihr gehöre wohl auch noch eine andere Wohnung.

AG verneint Vorliegen eines Zusammenlebens

Das Amtsgericht München gab der Klägerin Recht. Die Führung eines gemeinsamen Haushalts erfordere über das gemeinsame Wohnen in derselben Wohnung hinaus ein in gewisser Weise arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der Lebensführung in Bezug auf die typischerweise in einem Haushalt anfallenden Verrichtungen (z.B. Reinigung, Einkaufen, Kochen, Anschaffung von Haushaltsgegenständen, Versorgung und Pflege bei Krankheit, Verwaltung des Einkommens bzw. Vermögens usw.). Zwar habe der Bundesgerichtshof entschieden, dass keine überspannten Anforderungen zu stellen seien. Insbesondere müsse das Kind gemäß § 563 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht wie ein übriger Angehöriger den Haushalt zusammen mit dem verstorbenen Mieter geführt haben, sondern es reiche aus, dass es lediglich in dessen Haushalt gelebt habe (vgl. Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 25/14). Doch liege hier bereits kein Zusammenleben vor. Bereits die Anhörung der Beklagten habe ergeben, dass diese ihren Lebensmittelpunkt in ihrer eigenen Wohnung nicht aufgab, sondern nur zum Zwecke der Pflege ihres Vaters einschränkte. Sie gab an, z.T. sechs Mal pro Woche bei ihrem Vater übernachtet zu haben, z.T. drei bis vier Mal. Ihren Hund habe sie in ihrer Wohnung gelassen, den sie zudem versorgen musste. Auch das Arbeitszimmer habe sie weiterhin für eine selbständige Tätigkeit genutzt. Die vernommenen Zeugen konnten lediglich einzelne Beobachtungen bzw. Einschätzungen wiedergeben. Die Zeugin gab u.a. an, dass ihr die Beklagte erzählt habe, dass sie am Todestag ihres Vaters nach Hause gefahren sei und ihn erst am nächsten Tag tot vorgefunden habe.

Der Beklagten sei daher der Nachweis, dass sie in der Wohnung ihres Vaters gelebt habe, nicht gelungen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.10.2019
Quelle: Amtsgericht München/ra-online (pm/kg)

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