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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.12.2017
V ZR 16/17 -

BGH: Schlichtungs­verfahren vor Klage auf Baumrückschnitt in Schleswig-Holstein trotz Ausschlussfrist erforderlich

Einleitung des Schlichtungs­verfahrens hemmt Lauf der Ausschlussfrist

Vor einer Klage auf Baumrückschnitt muss gemäß § 1 Abs. 1 des Landes­schlichtungs­gesetzes Schleswig-Holstein (LSchliG SH) ein Schlichtungs­verfahren durchgeführt werden. Dass die Klage gemäß § 40 Abs. 1 des Nachbargesetzes Schleswig-Holstein (NachbG SH) innerhalb einer Ausschlussfrist erhoben werden muss, ist dabei unerheblich. Denn die Einleitung des Schlichtungs­verfahrens hemmt nach § 204 Abs. 1 Nr. 4a BGB den Lauf der Ausschlussfrist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eigentümer eines in Schleswig-Holstein liegenden Grundstücks klagten im Jahr 2015 gegen die Eigentümerin des Nachbargrundstücks auf Rückschnitt von Bäumen. Es handelte sich dabei um fünf Hainbuchen, die eine Größe von 2,20 m bis 2,50 m aufwiesen und auf dem Grundstück der Nachbarin an der Grenze zum Grundstück der Kläger standen.

Amtsgericht und Landgericht weisen Klage ab

Sowohl das Amtsgericht Ahrensburg als auch das Landgericht Lübeck wiesen die Klage als unzulässig ab, da die Kläger vor Klageerhebung nicht das erforderliche Schlichtungsverfahren durchgeführt haben. Nach Ansicht der Kläger sei dies auch nicht erforderlich gewesen. Denn die Klage auf Rückschnitt der Bäume müsse innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren erhoben werden. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens stehe dieser Frist entgegen. Die Kläger legten daher Revision ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Zulässigkeit der Klage auf Baumrückschnitt

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Kläger zurück. Die Klage auf Baumrückschnitt sei unzulässig. Es sei zutreffend, dass gemäß § 1 Abs. 1 LSchliG SH vor Klageerhebung ein obligatorisches Schlichtungsverfahren durchgeführt werden müsse. Daran fehle es hier.

Keine Ausnahme vom Schlichtungsverfahren wegen Ausschlussfrist

Zwar sei nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 LSchliG SH ein Schlichtungsverfahren entbehrlich, so der Bundesgerichtshof, wenn Klagen innerhalb einer gesetzlichen Frist zu erheben sind. Diese Ausnahme greife aber nicht, da die Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 NachbG SH keine gesetzlich angeordnete Frist zur Klageerhebung darstelle.

Einleitung des Schlichtungsverfahrens hemmt Lauf der Ausschlussfrist

Das Gebot auf effektivem Rechtsschutz sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gewahrt, da die Einleitung des Schlichtungsverfahrens den Lauf der Ausschlussfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB hemme.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Ahrensburg, Urteil vom 02.06.2016
    [Aktenzeichen: 42 C 1480/15]
  • Landgericht Lübeck, Urteil vom 01.12.2016
    [Aktenzeichen: 14 S 128/16]
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NJW-RR 2018, 394
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NZM 2018, 239
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 617
VersR 2018, 617

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