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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 12.03.2020
BVerwG 2 C 37.18 und BVerwG 2 C 38.18 -

Rückforderung von Ausbildungskosten bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Kriegs­dienst­verweigerung

BRD darf Ausbildungskosten anteilig zurückfordern

Bei vorzeitiger Entlassung aus der Bundeswehr nach Anerkennung als Kriegs­dienst­verweigerer darf die Bundesrepublik Deutschland von ehemaligen Berufssoldaten nur die Erstattung der Kosten der bei der Bundeswehr absolvierten Ausbildungen im Umfang des geldwerten Vorteils verlangen, der den früheren Soldaten für ihr weiteres ziviles Berufsleben verbleibt. Bei der Fachausbildung zum Flug­sicherungs­offizier, für die Ausbildungskosten von ca. 200.000 Euro anfallen, ist dieser geldwerte Vorteil mit 74.000 Euro revisionsrechtlich nicht anfechtbar bewertet. Das entschied das Bundes­verwaltungs­gericht.

Die beiden Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens absolvierten ein Studium der Wirtschafts- und Organisationswissenschaften an einer Universität der Bundeswehr und eine weitere Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier, die zum großen Teil bei der Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) stattfand. Für Letztere zahlte die Bundeswehr an die DFS rund 200.000 Euro pro Person. Nach Abschluss ihrer Ausbildungen wurden die beiden Kläger auf ihren Antrag als Kriegsdienstverweigerer anerkannt und schieden vorzeitig aus der Bundeswehr aus. Unmittelbar anschließend nahmen sie eine Tätigkeit als Fluglotsen bei der DFS auf.

Vorinstanz weist Klagen auf anteilige Erstattung der für die Ausbildungen entstandenen Kosten zurück

Die Bundeswehr forderte von beiden Klägern die teilweise Erstattung der für ihre Ausbildungen entstandenen Kosten in Höhe von jeweils rund 130.000 Euro unter Gewährung von Ratenzahlung. Die dagegen gerichteten Klagen wurden vom Berufungsgericht abgewiesen. Die Erstattungsbeträge seien auf der Grundlage des Soldatengesetzes (SG) fehlerfrei festgesetzt worden.

BVerwG weist auch Revision zurück

Das Bundesverwaltungsgericht wies die Revisionen der beiden Kläger zurück. Das Gericht entschied, dass der Verwaltungsgerichtshof die von der Bundeswehr festgesetzten unmittelbaren und mittelbaren Ausbildungskosten von Studium und Fachausbildung zu Recht nicht beanstandet hat. Die mittelbaren Ausbildungskosten (insbesondere für Wohnung, Verpflegung und Krankenversicherung) sind auf der Grundlage tragfähiger Bemessungsgrundsätze festgesetzt worden. Der Anspruch des früheren Soldaten erstreckt sich dabei nur auf eine realitäts- und sonst sachgerechte Kostenermittlung und nicht auf eine für den jeweiligen Soldaten günstigste Berechnungsmethode. Hinsichtlich der unmittelbaren Ausbildungskosten für die Fachausbildung zum Flugsicherungsoffizier hat sich die Bundeswehr an dem arbeitsvertraglichen Rückzahlungsbetrag von 74.000 Euro für fehlgeschlagene zivilvertragliche Ausbildungen bei der DFS infolge vorzeitiger Vertragsauflösung durch den ausgebildeten Fluglosten als Bewertungshilfe orientieren dürfen.

Die einschlägigen Vorschriften des Soldatengesetzes (SG) in der hier maßgeblichen Fassung des Jahres 1995 lauten:

§ 49 Abs. 4 SG 1995 (Auszug)

(4) Ein Berufssoldat, der vor Ablauf der in § 46 Abs. 3 Satz 1 genannten Dienstzeit auf seinen Antrag entlassen wird, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. [...] Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

§ 46 Abs. 3 SG 1995

(3) Der Berufssoldat kann jederzeit seine Entlassung verlangen; soweit seine militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, jedoch erst nach einer sich daran anschließenden Dienstzeit, die der dreifachen Dauer des Studiums oder der Fachausbildung entspricht, längstens nach zehn Jahren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 27.07.2016
    [Aktenzeichen: M 21 K 14.1066]
  • Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 16.09.2015
    [Aktenzeichen: RN 1 K 14.890]
  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 13.12.2017
    [Aktenzeichen: 6 B 17.299 und 6 B 17.300]
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