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Oberlandesgericht München, Urteil vom 26.03.2019
24 U 2290/18 -

Beim Ersatz des Verdienst­ausfall­schadens sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig pauschal mit 10 % des Nettoeinkommens anzurechnen

Berücksichtigung niedrigerer Aufwendungen bei Angabe und ggf. Beweis durch Geschädigten

Nach einem Verkehrsunfall kann der Geschädigte als Schaden grundsätzlich einen Verdienst­ausfall­schaden geltend machen. Dabei sind ersparte berufsbedingte Aufwendungen regelmäßig mit einem Pauschalbetrag von 10 % des Nettoeinkommens anzurechnen. Niedrigere Aufwendungen werden nur berücksichtigt, wenn diese vom Geschädigten angegeben und ggf. bewiesen werden. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall erlitt ein Motorradfahrer im Juni 2016 unverschuldet einen Verkehrsunfall. Er klagte anschließend gegen den Unfallverursacher, einem Pkw-Fahrer, und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz. Davon umfasst war unter anderem ein Verdienstausfallschaden nach Ablauf der Lohnfortzahlung. Die Frage war nun, in welcher Höhe ersparte berufsbedingte Aufwendungen angerechnet werden müssen. Nachdem das Landgericht Augsburg eine Entscheidung getroffen hatte, musste das Oberlandesgericht München als Berufungsinstanz eine Entscheidung treffen.

Pauschalisierung der ersparten berufsbedingten Aufwendungen

Das Oberlandesgericht München führte zum Fall aus, dass zum ersatzfähigen Schaden der Verdienstausfall gehöre. Jedoch habe der Kläger durch den Wegfall seiner Beschäftigung berufsbedingte Aufwendungen erspart, die im Wege der Vorteilausgleichung anzurechnen seien. Diese seien grundsätzlich pauschal mit 10 % des Nettoeinkommens anzusetzen, wenn keine besonderen, vom Geschädigten vorzutragenden und ggfs. zu beweisenden Umstände vorliegen, aus denen sich niedrigere Aufwendungen ergeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2020
Quelle: Oberlandesgericht München, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Augsburg, Urteil vom 05.06.2018
    [Aktenzeichen: 031 O 3546/17]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2019, Seite: 1046
NJW-RR 2019, 1046
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2019, Seite: 234
NJW-Spezial 2019, 234
 | Zeitschrift: NWB Steuer- und Wirtschaftsrecht (NWB)
Jahrgang: 2019, Seite: 2408
NWB 2019, 2408
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2019, Seite: 293
r+s 2019, 293
 | Zeitschrift: Blätter Straßenverkehrsrecht (SVR)
Jahrgang: 2019, Seite: 222
SVR 2019, 222
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2020, Seite: 77
zfs 2020, 77

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Dokument-Nr.: 28700 Dokument-Nr. 28700

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