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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 14.04.2020
9 K 21/19 -

Einnahmen aus sozialpädagogischer nachmittäglicher Betreuung sind steuerpflichtig

Vergütung gemäß § 3 Nr. 26 Einkommen­steuer­gesetz nicht steuerfrei

Das FG Hannover hat entschieden, dass Zahlungen eines Landkreises an eine Sozialpädagogin für eine sozialpädagogische nachmittägliche Betreuung nicht gemäß § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind, weil solche Geldleistungen nicht als uneigennützig gewährte Unterstützungs­leistungen anzusehen sind.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin, eine Sozialpädagogin, im Rahmen einer Nebentätigkeit für den Landkreis Aufgaben im Rahmen einer sozialpädagogischen nachmittäglichen Betreuung in einer Familie übernommen. Zum Aufgabenbereich gehörten u.a. die Beratung und Unterstützung der Eltern in Erziehungsfragen, die unterstützende Begleitung bei Kontakten zu Behörden, Schulen u. Ä., das Heranführen an Möglichkeiten aktiver Freizeitgestaltung und die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen bei der Erledigung der Hausaufgaben. Die Honorartätigkeit umfasste im Monat 35 Zeitstunden. Das Honorar betrug 16 € pro Stunde. Ferner gewährte der Landkreis eine monatliche Sachkostenpauschale.

Finanzamt erfasste Einnahmen aus Betreuung nicht als steuerfreie Einnahmen

Das Finanzamt erfasste die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und berücksichtigte einen Freibetrag von 2.400 € gemäß § 3 Nr. 26 EStG. Vergeblich begehrte die Klägerin dagegen eine vollständige Freistellung der Honorare.

FG: Zahlungen sind Entgelt für vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zwar handelte es sich nach seiner Auffassung um öffentliche Mittel im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG. Es bestanden für das Finanzgericht jedoch bereits erhebliche Zweifel, ob die an die Klägerin gezahlten Gelder ausschließlich und unmittelbar dazu bestimmt sind, die Erziehung zu fördern, denn die Klägerin hatte die Familie als Ganzes in verschiedenen Lebensbereichen zu betreuen (Einordnung als flexible Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 2 SGB VII). Diese Frage konnte das Finanzgericht jedoch offen lassen, weil von der Befreiungsvorschrift nur uneigennützig gewährte Unterstützungsleistungen erfasst werden und diese Voraussetzung im Streitfall nicht erfüllt war. Die Leistungen sollten vielmehr den zeitlichen und sachlichen Aufwand der Betreuungsperson vollständig durch Stundensätze und monatliche Sachkostenpauschalen abgelten. Im Ergebnis wertete das Finanzgericht die streitbefangenen Zahlungen des Landkreises daher als Entgelt für die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung. I

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2020
Quelle: Niedersächsische Finanzgericht, ra-online (pm/ab)

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