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Landgericht München I, Urteil vom 19.11.2020
31 S 3302/20 -

Baumfällkosten sind als Betriebskosten umlagefähig

Baumfällkosten stellen Kosten der Gartenpflege im Sinne von § 2 Nr. 10 der Betriebs­kosten­verordnung dar

Zur "Gartenpflege" im Sinne des § 2 Nr. 10 BetrKV gehöre auch das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes, so das Landgericht München I. Die hierfür erforderlichen Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. Dies gelte unabhängig davon, ob eine Ersatzbepflanzung erfolge oder nicht.

Die Parteien stritten in erster Instanz über die Umlagefähigkeit der in der Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2018 aufgeführten Kosten für das Fällen zweier abgestorbenen Ebereschen, das Fällen einer absterbenden Kirsche und eines Goldregens, die Totholzentfernung an einer Birke und einer Esche an der Straße in Klettertechnik sowie das Laden, Abfahren und Entsorgen des Schnittguts.

LG bejahrt Umlagefähigkeit der Baumfällkosten als notwendige Maßnahme zur Gartenpflege

Das Amtsgericht München hat die Beklagten und Berufungskläger insoweit zur Zahlung der Nachforderung an den Kläger verurteilt. Dem schloss sich das Landgericht München auf Basis der in Rechtsprechung und Literatur für und gegen die Umlagefähigkeit vorgebrachten Argumente an. Das Fällen eines kranken, morschen oder abgestorbenen Baumes gehört zur "Gartenpflege". Die hierfür erforderlichen Kosten seien daher im Mietverhältnis als Betriebskosten umlagefähig. § 2 BetrKV bezwecke die Abgrenzung der Betriebskosten von Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten. § 2 Nr. 10 BetrKV stelle insofern eine Sonderregelung im Regelungsgefüge der BetrKV dar, da Pflanzen nicht ohne Weiteres mit technischen bzw. baulichen Gegebenheiten vergleichbar seien.

Keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieter

Dass Baumfällkosten im Regelfall erst nach Jahrzehnten entstehen, begründe hier keine besondere Schutzwürdigkeit der Mieterseite. Bei Vertragsschluss könnten entsprechende Informationen eingeholt werden. Es handele sich nicht um außergewöhnliche Kosten, denen es an der Berechenbarkeit fehlt, da ein Absterben von Bäumen eine durchaus natürliche Entwicklung darstelle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2020
Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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Dokument-Nr.: 29498 Dokument-Nr. 29498

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Kommentare (2)

 
 
Ingrid Okon schrieb am 25.11.2020

und wer kontrolliert die Bäume und schreibt ein Attest/Gutachten zum fällen? Der Vermieter meiner Tochter ließ mal einen Baum fällen, da er genau an dieser Stelle eine Mülltonne aufstellen wollte. Wenn das noch absetzbar wäre, würde ich sofort zur Baumschützerin.

Roland Berger schrieb am 24.11.2020

Dem Urteil ist nicht zuzustimmen. Es handelt sich um eine Entscheidung contra legem. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrkVO (Betriebskostenverordnung) sind Betriebskosten im Sinne der Verordnung nur solche, die .... laufend entstehen. Dieser Grundstz gilt ausnahmslos übergreifend für sämtliche unter § 2 Nr. 1-17 BetrkVO aufgeführten Positionen. Es ist nicht ersichtlich, daß derVerordnungsgeber für bestimmte Kosten Ausnahmen zugelassen hat. Die Kosten müssen nicht jährlich anfallen; es ist ausreichend, daß sie voraussehbar wiederkehrend anfallen. Das trifft für Baumfällkosten unstreitig nicht zu.

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