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Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 04.12.2020
3 C 3973/20 -

Keine Geldentschädigung für Polizisten wegen Beleidigungen bei Einstellung des Strafverfahrens nach Zahlung einer Geldauflage

Geldauflage stellt ausreichende Kompensation für Persönlich­keits­rechts­verletzung dar

Ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen schwerwiegender Beleidigungen besteht nicht, wenn es wegen der Zahlung einer Geldauflage durch den Täter zur Einstellung des Strafverfahrens kommt. In diesem Fall liegt eine ausreichende Kompensation der Persönlich­keits­rechts­verletzung vor. Dies hat das Amtsgericht Stuttgart entschieden.

In dem zugrunde liegenden klagte ein Polizeibeamter im Jahr 2020 vor dem Amtsgericht Stuttgart auf Zahlung einer Geldentschädigung nachdem er von einer Person während der Dienstausübung als Kasper, Wichser und Arschficker bezeichnet wurde. Das Strafverfahren gegen den Täter wurde nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5.000 EUR eingestellt.

Kein Anspruch auf Geldentschädigung wegen Persönlichkeitsrechtverletzung

Das Amtsgericht Stuttgart entschied gegen den Kläger. Ihm stehe kein Anspruch auf eine Geldentschädigung zu. Die Beleidigungen seien zwar als schwerwiegende Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers einzustufen. Jedoch sei eine Geldentschädigung nicht geboten, weil das Fehlverhalten des Beklagten strafrechtlich sanktioniert wurde, wodurch dem Kläger ausreichend Genugtuung verschafft worden sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.01.2021
Quelle: Amtsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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