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Thüringer Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 30.12.2020
1 KO 902/17 -

Unter­haltungs­pflicht des Grund­stücks­eigentümers für Tunnel zu historischen Kellergewölbe unterhalb seines Grundstücks

Fehlende Nutzung des Gewölbes unerheblich

Ein Grund­stücks­eigentümer ist zur Unterhaltung des Tunnels zu einem unterhalb seines Grundstücks liegenden Kellergewölbes verpflichtet, auch wenn der Zugang zum Tunnel außerhalb seines Grundstücks liegt. Unerheblich für die Unter­haltungs­pflicht ist, dass das Gewölbe durch den Grund­stücks­eigentümer nicht genutzt wird. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Thüringen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Unterhalb eines in Gotha liegenden Grundstücks befand sich ein historisches Kellergewölbe vermutlich aus dem Jahr 1837. Das Gewölbe war durch einen Tunnel erreichbar, dessen Eingang außerhalb des Grundstücks lag. Der Tunnel selber unterführte eine am Grundstück liegende Straße. Im Oktober 2007 erließ die zuständige Behörde gegen die Eigentümerin des Grundstücks eine Verfügung, nach der sie einen Standsicherheitsnachweis vorlegen sollte. Es sollte geprüft werden, ob die Straße oberhalb des Tunnels mit schweren Baugerät befahren werden kann. Die Grundstückseigentümerin hielt sich für nicht verantwortlich und erhob gegen die Verfügung Klage.

Verwaltungsgericht wies Klage ab

Das Verwaltungsgericht Weimar wies die Klage ab. Da der Kellereingang einen Zugang allein und ausschließlich zum Grundstück der Klägerin darstelle, ergebe sich die Verantwortlichkeit der Klägerin als Grundstückseigentümerin und Anliegerin der Straße. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Berufung ein.

Oberverwaltungsgericht bejaht ebenfalls Unterhaltungspflicht für Tunnelgewölbe

Das Oberverwaltungsgericht Thüringen bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Als Eigentümerin des Grundstücks sei die Klägerin Unterhaltungspflichtige des Tunnelgewölbes. Dies ergebe sich daraus, dass das Tunnelgewölbe von jeher ausschließlich der Erschließung des Kellergewölbes auf ihrem Anliegergrundstück diene. Diese Zweckbestimmung werde nicht durch die Aufgabe der Nutzung durch den Grundstückseigentümer verloren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.03.2021
Quelle: Oberverwaltungsgericht Thüringen, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Weimar, Gerichtsbescheid vom 01.07.2015
    [Aktenzeichen: 2 K 120/15 We]
Aktuelle Urteile aus dem Grundstücksrecht | Verwaltungsrecht

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Dokument-Nr.: 29948 Dokument-Nr. 29948

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 10.03.2021

Es kann wohl angenommen werden, dass der Grund­stücks­eigentümer Tunnel und historisches Kellergewölbe hat durch Auffüllen verschließen lassen, weil die Situation hier in der Vergangenheitsform beschrieben wird. Wollte der Eigentümer nun etwa auch die Kosten der Auffüllung von der Stadt Gotha bezahlt bekommen?

Andere Situation:

Warum sollen Städte und Gemeinden für die Instandhaltung von Bauwerken wie Brücken, Tunnels und sonstigen Über- oder Unterführungen aufkommen, die von der Deutschen Bahn AG genutzt werden? Als Eigentümer, bzw. vollständiger Anteilseigner der Deutschen Bahn AG müsste doch eigentlich der Bund dafür bezahlen.

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