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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.02.2021
37 C 414/20 -

Reisepreisminderung wegen pandemiebedingter Kontakt­beschränkungen am Urlaubsort

Angemessenheit einer Minderungsquote von 20 %

Kommt es am Urlaubsort aufgrund einer Virus-Pandemie zu behördlich angeordneten Kontakt­beschränkungen, so kann dies eine Minderung des Reisepreises um 20 % gemäß § 651 m BGB rechtfertigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall verbrachte eine Familie ihren Sommerurlaub 2020 in Portugal. Aufgrund der Corona-Pandemie kam es zu behördlich angeordneten Abstandsregeln und Hygienemaßnahmen, wodurch die Nutzung der Hoteleinrichtungen eingeschränkt war. So durfte nicht der Spielplatz, der Fitness-Raum, das Hallenbad und der Whirlpool benutzt werden. Der Außenpool war nur nach Reservierung jeweils für einen halben Tag und auch nur für eine begrenzte Personenanzahl nutzbar. Auch konnte das Essen nicht in Form eines Buffets zu sich genommen werden. Vielmehr durfte sich im Essensraum jeweils nur eine Familie aufhalten, wodurch es zu Wartezeiten von bis zu 45 Minuten bei der Essensausgabe kam. Die Familien beanspruchte aufgrund dessen eine Reisepreisminderung von 20 %. Da sich die Reiseveranstalterin weigerte, dies zu akzeptieren, kam es zum Gerichtsverfahren.

Anspruch auf Reisepreisminderung von 20 %

Das Amtsgericht Düsseldorf entschied, dass ein Anspruch auf Reisepreisminderung gemäß § 651 m BGB bestehe. Die genannten Einschränkungen gehen über das Ausmaß typischer Alltagsbeeinträchtigungen, die ohne Minderung hinzunehmen seien, hinaus. Sie stellen insbesondere keine Realisierung eines allgemeinen Lebensrisikos dar. Das Gericht erachtete die Minderungsquote von 20 % für gerechtfertigt.

Reisebeeinträchtigung wegen Abstandsgebote und Hygienemaßnahmen

Die Beeinträchtigung der Reise ergebe sich nach Auffassung des Amtsgerichts schon allein aus den Abstandsgeboten und Hygienemaßnahmen. Es sei typischer Inhalt eines Urlaubs, frei mit anderen Gästen in Kontakt treten zu können und nicht andere Menschen meiden zu müssen. Es liege eine erhebliche psychische Beeinträchtigung vor, welche die Erholungswirkung eines Urlaubs regelmäßig beeinträchtige. Es spiele zudem keine Rolle, dass entsprechende Beschränkungen in gewissem Umfang auch im Alltag im Heimatland zur selben Zeit bestanden haben, weil es sich hierbei nicht um eine Urlaubssituation gehandelt hätte.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2021
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 29995 Dokument-Nr. 29995

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