wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(6)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2020
182 C 5212/20 -

Kein Schadensersatz für abgenötigte fehlerhafte Starthilfe

Schadensersatzklage vollumfänglich abgewiesen

Das Amtsgericht München wies die Klage eines Dießener Discjockeys gegen einen Münchner Nothelfer auf Ersatz des ihm durch fehlerhafte Starthilfe entstandenen Schadens in Höhe von 2.941,53 Euro sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden ab.

Der Kläger musste am 23.07.2016 gegen 16.30 Uhr feststellen, dass die Fahrzeugbatterie seines PKW Hyundai entladen war. Der Kläger, der als DJ bei einer Hochzeitsfeier engagiert worden war, bat daraufhin Hochzeitsgäste um Starthilfe. Der Beklagte erklärte sich schließlich bereit, sein Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wies aber darauf hin, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne. Ein Versicherungsgutachter bezifferte den entstandenen Schaden auf 3.500,42 Euro brutto und schloss weitere Schäden nicht aus. Der Kläger behauptet, er habe seine Überbrückungskabel korrekt an die Batterie seines Wagens angeschlossen und den Beklagten angewiesen, das rote Kabel an den Pluspol seiner Batterie anzuklemmen, das sei der mit dem Pluszeichen. Dann möge er das mit der schwarzen Klemme an dem Minuspol anbringen, das sei der mit dem Minuszeichen. Der Beklagte habe genickt und die Klemmen ohne Zögern befestigt. Da kein Stromfluss festzustellen war, habe er sich vergewissert, ob die Verbindung der Klemmen beim Auto des Beklagten noch vorhanden gewesen seien. Dabei habe er dort nach ca. 10 - 15 Sekunden eine Rauchentwicklung an einem der Batteriepole bemerkt und den Beklagten aufgefordert, die Klemmen sofort zu entfernen.

Fahrzeugschaden durch Verpolung bei Starthilfe

Der vom Kläger gerufene Pannendienst habe festgestellt, dass eine Verpolung einen Kurzschluss an seinem Fahrzeug verursacht habe. Die Intervallschaltung des Scheibenwischers, die Klimaanlage und der DVD-Abspieler seien deswegen defekt. Er sei dem Beklagten für seine Hilfeleistung dankbar, Die Klage gründe in der grundlosen Ablehnung seiner Ansprüche durch dessen Haftpflichtversicherer. Ein menschlich-persönlicher Vorwurf sei damit nicht verbunden. Er sei nicht vermögend und habe einen für ihn erheblichen Schaden erlitten. Der Beklagte erklärte in der Verhandlung: "Ich wurde (…) angesprochen ob ich ein Auto habe. Ich meinte ja. Er wollte gleich wissen welches Baujahr und dann hat er gemeint er braucht Starthilfe. Ich hab' erstens gemeint ich stehe weit weg, also ich stand nicht unmittelbar vor der Wirtschaft. Fahren wollte ich selber nicht mehr, weil ich schon das 4. Bier glaube ich hatte. Und daraufhin hat der Herr (…) gesagt, ich soll bitte mal meine Frau fragen, ob sie das Auto herfahren kann. Als ich (…) gefragt habe, ob er nicht einen Gast fragen, der vor der Wirtschaft parkt, meinte er nein das Auto sei zu neu. Meine (…) Frau (…) hat das Auto dann vorgefahren. Der Beklagte meint, dass es sich hier um eine Gefälligkeit des täglichen Lebens gehandelt habe, so dass ein Schadensersatzanspruch ausscheide."

Richterin verneint vertragliche Ansprüche

Das Amtsgericht München verneint zunächst vertragliche Ansprüche: "Sollte sich der Vorfall so wie vom Kläger geschildert zugetragen haben, wäre ein Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit bereits aus dem Umstand abzuleiten, dass der Beklagte den Kläger unstreitig ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er sich mit Starthilfe nicht auskenne. Dies kann aber im Wege einer laiengünstigen Auslegung und nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass der Beklagte für etwaige Fehler, die im Rahmen der Starthilfe geschehen könnten, nicht einstehen wollte. Die Starthilfe sollte dementsprechend auf eigenes Risiko des Klägers erfolgen. (…) Die vom Beklagten behaupteter Maßen übernommene Geschäftsbesorgung war zudem mit einem verhältnismäßig hohen Schadensrisiko verbunden, stand im ausschließlichen Interesse des Klägers, und brachte dem Beklagten keinen Vorteil."

Nur leichte Fahrlässigkeit des Beklagten feststellbar

Auch deliktische Ansprüche sah sie nicht als gegeben: "Vorausgesetzt, der Beklagte hätte tatsächlich eine Fehlpolung bei der Starthilfe verursacht, wären die Voraussetzungen für grobe Fahrlässigkeit hier nicht erfüllt. (…), da es sich bei der Starthilfe um einen risikobehafteten Vorgang handelt, bei dem in einzelnen Schritten nacheinander die einzelnen Pole in einer bestimmten Reihenfolge angeschlossen werden müssen. Wenn es dabei zu einer Verwechslung gekommen sein würde, wie der Kläger behauptet, würde kein Verschulden des Beklagten vorliegen, das das gewöhnliche Maß erheblich übersteigen und schlechthin unentschuldbar wäre. Zu berücksichtigen ist hierbei auch der unstreitige Vortrag des Beklagten, er habe bereits Alkohol konsumiert und dies dem Kläger auch mitgeteilt. Dass sich der Kläger dennoch, wie er behauptet, der Hilfe des Beklagten bedient hat, würde ein deutlich überwiegendes Mitverschulden des Klägers, auf dessen Drängen hin sich der Beklagte zur Starthilfe bereit erklärt hätte, begründen. Nach alledem wäre, den klägerischen Vortrag unterstellt, nur von leichter Fahrlässigkeit des Beklagten auszugehen."

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.05.2021
Quelle: Amtsgericht Münster, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Auto | PKW | Kfz | Kraftfahrzeug | Wagen | Schadensersatz wegen ... | Starthilfe | Verpolung

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30303 Dokument-Nr. 30303

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30303

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  6 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 27.05.2021

...weil ich schon das 4. Bier...

dann kann auch bei einer Starthilfe von Kraftwagen zu Kraftwagen viel schief gehen...

%-D

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH