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Bundesgerichtshof, Urteil vom 01.12.1999
IV ZR 71/99 -

Bei Unfallflucht kein Anspruch gegen Kaskoversicherung

Auch bei klarer Haftungslage wird die Versicherung von der Leistungspflicht frei

Wer sich nach einem Unfall unerlaubt vom Unfallort entfernt (Unfallflucht) verliert seinen Anspruch gegen die Kaskoversicherung. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im Fall war der Geschäftsführer eines Taxiunternehmens mit seinem Taxi auf ein parkendes Auto aufgefahren, das durch den Anstoß gegen ein weiteres Auto geschoben wurde. Der Schaden betrug ca. 25.000,- DM. Der Geschäftsführer entfernte sich vom Unfallort, ließ jedoch das Taxi stehen. Sein Unternehmen meldete später den Unfall der Kaskoversicherung. Dabei wurden keine Angaben zur Person des Fahrers gemacht. Begründet wurde dies mit dem laufenden Ermittlungsverfahren (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, § 142 StGB), das gegen den Geschäftsführer eingeleitet worden war. Als des Ermittlungsverfahren ergebnislos eingestellt wurde, teilte der Geschäftsführer seiner Versicherung mit, dass er der Fahrer des Taxis gewesen war.

Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu regulieren. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof entschied.

Die Versicherung sei von ihrer Leistungspflicht frei geworden, da der Geschäftsführer einer Obliegenheit im Sinne von § 6 Abs. 3 VVG nicht nachgekommen sei. Der Versicherungsnehmer habe eine Aufklärungsobliegenheit, die sehr weit gefasst sei. Sie erschöpfe sich nicht nur im Erteilen von Informationen, sondern erstrecke sich grundsätzlich auch auf das Verhalten des Versicherungsnehmers am Unfallort. Das bloße Verlassen der Unfallstelle stelle eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn dadurch der objektive und subjektive Tatbestand des § 142 StGB erfüllt werde.

Auch wenn wie hier im Fall die Haftungslage eindeutig sei, treffe den Versicherungsnehmer die Aufklärungsobliegenheit. Der Zweck der Vorschrift bestehe nämlich im wesentlichen darin, den Versicherungsnehmer zu zwingen, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, als es um Tatsachen geht, die zum Verlust des Versicherungsschutzes führen könnten.

Vorinstanzen:

OLG Saarbrücken, LG Saarbrücken

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der Leitsatz

VVG § 6 Abs. 3; AKB § 7 I (2) Satz 3

Eine Unfallflucht im Sinne von § 142 StGB ist auch bei eindeutiger Haftungslage eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit in der Kfz-Haftpflichtversicherung und in der Kaskoversicherung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2005
Quelle: ra-online

Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2000, Seite: 113
DAR 2000, 113
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2000, Seite: 265
MDR 2000, 265
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2000, Seite: 553
NJW-RR 2000, 553
 | Neue Zeitschrift für Versicherung und Recht (NVersZ)
Jahrgang: 2000, Seite: 134
NVersZ 2000, 134
 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2000, Seite: 204
NZV 2000, 204
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2000, Seite: 94
r+s 2000, 94
 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2000, Seite: 222
VersR 2000, 222
 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 2000, Seite: 68
zfs 2000, 68

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Dokument-Nr.: 3037 Dokument-Nr. 3037

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