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Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.07.2021
8 K 814/21 -

Kind verliert auch nach Wegfall der Vaterschaft zu deutschem Staatsangehörigen nicht deutsche Staatsbürgerschaft

Fehlende gesetzliche Grundlage zum Verlust der Staatsangehörigkeit

Hat ein Kindesvater mit deutscher Staatsbürgerschaft erfolgreich seine Vaterschaft zu einem Kind angefochten, so verliert das Kind dadurch nicht seine deutsche Staatsangehörigkeit. Für einen solchen Verlust fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein deutscher Staatsangehöriger erkannte im Jahr 2014 die Vaterschaft zu einem im selben Jahr geborenem Kind an. Die Kindesmutter war Kongolesin. Das Kind erhielt durch die Anerkennung die deutsche Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2017 stellte das Amtsgericht Duisburg fest, dass der Kindesvater nicht der Vater des Kindes ist. Die zuständige Behörde nahm dies Anfang des Jahres 2021 zum Anlass, festzustellen, dass das Kind damit gemäß § 17 Abs. 2 und 3 StAG nicht mehr im Besitz der deutschen Staatsbürgerschaft sei. Dagegen richtete sich die Klage des Kindes.

Kein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft durch Vaterschaftsanfechtung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Kindes. Dieses sei weiterhin deutscher Staatsangehöriger. Es habe die Staatsbürgerschaft nicht durch den Wegfall der Vaterschaft mit dem deutschen Staatsangehörigen verloren. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit unterfalle dem Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 GG, weshalb zur Legitimation des unfreiwilligen Verlustes eine gesetzliche Grundlage erforderlich sei. Daran fehle es hier.

Fehlende gesetzliche Grundlage zum Verlust der Staatsangehörigkeit

Dem Gesetzesvorbehalt genügen weder die familienrechtlichen Vorschriften zur Anfechtung durch den Vater noch § 17 Abs. 2 und 3 StAG, so das Verwaltungsgericht. Die familienrechtlichen Vorschriften regeln die Auswirkungen der Vaterschaftsanfechtung auf die Staatsangehörigkeit nicht ausdrücklich und genügen daher nicht dem Gesetzesvorbehalt. Auch § 17 Abs. 2 und 3 StAG genüge nicht. Unter den dort genannten Verlustgründen finde sich nicht die Vaterschaftsanfechtung. Die erforderliche gesetzliche Grundlage könne nur in doppelter, mittelbarer Anwendung durch Bezugnahmen geschaffen werden. Dies sei nicht ausreichend.

Beachtung des unionrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

Zudem erfordere aus Sicht des Verwaltungsgerichts das Unionsrecht, die Auswirkungen des Verlustes der Staatsbürgerschaft auf die unionsrechtliche Stellung des Betroffenen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Im Rahmen eines Verfahrens zur Vaterschaftsanfechtung werde die gebotene Verhältnismäßigkeit aber nicht geprüft. Es sei allein maßgebend, ob das Kind vom Vater abstammt. Dem Gedanken der Einzelfallgerechtigkeit werde es auch nicht gerecht, den Verlust der Staatsangehörigkeit von einer festen Altersgrenze abhängig zu machen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.11.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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Kommentare (1)

 
 
Dennis Langer schrieb am 15.11.2021

Wie soll man denn das denn verstehen?

"Ein deutscher Staatsangehöriger erkannte im Jahr 2014 die Vaterschaft zu einem im selben Jahr geborenem Kind an." Na und?

Hatte er etwa die Anerkennung seiner Vaterschaft wieder zurück gezogen?

Sehr, sehr merkwürdig.

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