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Amtsgericht Berlin-Köpenick, Urteil vom 07.01.2022
- 3 C 33/21 -
Fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters nach Androhung von Gewalt gegenüber Nachbarn
Vorherige Abmahnung nicht erforderlich
Droht ein Wohnungsmieter einem Nachbarn Gewalt an, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mieters gemäß § 543 Abs. 1 BGB. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung in Berlin im Jahr 2021 fristlos gekündigt. Hintergrund dessen war, dass der Mieter einen Nachbarn zweimal mit einem Holzknüppel gedroht hatte, nachdem dieser sich wegen zu lauter Musik nach Mitternacht beschwert hatte. Da sich der Mieter weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Vermieter schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Köpenick entschied zu Gunsten des Vermieters. Diesem stehe gemäß § 546 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Keine Notwendigkeit einer vorherigen Abmahnung
Eine vorherige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Köpenick, ra-online (zt/GE 2022, 154/rb)
- Gewaltsamer Racheakt eines Mieters gegen Nachbarn rechtfertigt fristlose Kündigung des Mieters
(Landgericht Berlin, Beschluss vom 12.05.2016
[Aktenzeichen: 67 S 110/16]) - Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses nach Beschimpfung, Beleidigung und Bedrohung von Mitmietern zulässig
(Amtsgericht München, Urteil vom 10.02.2017
[Aktenzeichen: 474 C 18956/16]) - Einschlagen eines Lochs in Wohnungstür mit Axt rechtfertigt fristlose Kündigung
(Amtsgericht Detmold, Urteil vom 14.04.2022
[Aktenzeichen: 41 C 381/21])
Jahrgang: 2022, Seite: 154 GE 2022, 154
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Dokument-Nr. 31505
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