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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.05.2022
- 6 U 56/21 -
Anpreisung kostenlos erhaltener Bücher durch Influencerin auf Instagram-Post mit Tap-Tags ist als Werbung kenntlich zu machen
Wettbewerbsverstoß begründet Unterlassungsanspruch
Ein ohne finanzielle Gegenleistung erfolgter Beitrag einer Influencerin auf Instagram ist als Werbung zu kennzeichnen, wenn er kostenlos überlassene E-Books anpreist und jeweils mit sog. Tap-Tags zu den Unternehmen der Bücher verlinkt. Aufgrund der Vermischung von privaten und kommerziellen Darstellungen ist es für den Durchschnittsverbraucher ohne diese Kennzeichnung nicht erkennbar, ob es sich um Werbung handelt. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) wies mit Urteil die Berufung einer Influencerin zurück, die vom Landgericht zum Unterlassen der Veröffentlichung derartiger Posts ohne Werbehinweis verurteilt worden war.
Die Klägerin ist Verlegerin mehrerer Print- und Onlinezeitschriften. Sie verfügt über einen Instagram-Account und bietet Kunden u.a. entgeltlich Werbeplatzierungen an. Die Beklagte ist sog. Influencerin und betreibt auf
Prototypischer Fall des werblichen Überschusses
Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Klägerin stehe der geltend gemacht
Kennzeichnung als Werbung auch nicht entbehrlich
Diese Förderung der Drittunternehmen nicht kenntlich zu machen, sei unlauter. Die Beklagte habe die E-Books im von ihr behaupteten Wert von rund 1.300 € unentgeltlich erhalten und dies nicht gekennzeichnet. Die Kennzeichnung als
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.05.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31784
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