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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.06.2022
- IV ZR 253/20 -
Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung wirksam
Wirksame Prämienanpassungsklausel in Verbindung mit Tarifbedingungen des Versicherers
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine wirksame Grundlage für Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung in § 8 b Abs. 1 MB/KK 2009 (Musterbedingungen 2009 des Verbandes der privaten Krankenversicherung; i.F.: MB/KK) in Verbindung mit den Tarifbedingungen des Versicherers enthalten ist. Dies betrifft Beitragserhöhungen, bei denen der Vergleich der erforderlichen mit den kalkulierten Versicherungsleistungen eine Abweichung über dem tariflich festgelegten Prozentsatz von 5 % ergeben hat, der gesetzliche Schwellenwert von 10 % aber nicht überschritten wird.
Der Kläger wendet sich gegen mehrere Beitragserhöhungen seines privaten Krankenversicherers, die er für unwirksam hält, und klagt daher unter anderem auf Rückzahlung der auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteile.
Berufungsgericht verurteilte Beklagte zur teilweisen Rückzahlung der Prämienanteile
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dies zum Teil abgeändert und die Beklagte unter anderem zur teilweisen Rückzahlung der Prämienanteile verurteilt. Dabei hat es angenommen, dass mehrere Prämienerhöhungen wegen einer unzureichenden Begründung in den Mitteilungsschreiben zunächst nicht wirksam geworden seien. Weitere Prämienanpassungen hat es dagegen für endgültig unwirksam gehalten, da die Beitragsanpassungsklausel in § 8 b Abs. 1 und 2 MB/KK unwirksam sei. Soweit die Klage Erfolg hatte, richtet sich dagegen die Revision der Beklagten.
BGH: Prämienanpassungsklausel wirksam
Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich der Prämienanpassungen, die das Berufungsgericht für materiell unwirksam gehalten hat, das Berufungsurteil nicht bestätigt. Für diese Erhöhungen besteht eine
Keine Abweichung zum Nachteil des Versicherungsnehmers
Die Unwirksamkeit von § 8 b Abs. 2 MB/KK hat aber nicht zur Folge, dass auch § 8 b Abs. 1 MB/KK unwirksam und die darauf bezugnehmende Regelung in den Tarifbedingungen des Versicherers nicht mehr anwendbar wäre. § 8 b Abs. 1 MB/KK weicht nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorschriften über die
Revision zum Teil erfolgreich
Die Revision hatte zum Teil Erfolg und führte zu einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils. Hinsichtlich mehrerer Nebenforderungen ist das klageabweisende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
- Landgericht Köln, Urteil vom 18.09.2019
[Aktenzeichen: 23 O 392/18] - Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 22.09.2020
[Aktenzeichen: 9 U 237/19]
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Dokument-Nr. 31903
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