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Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, Urteil vom 26.04.2022
- 6 C 350/21 -
Kein Recht zur Mietminderung bei Verlegung des Müllplatzes um 157 m
Vorliegen eines nur unerheblichen Mietmangels
Die Verlegung des Müllplatzes um 157 m begründet kein Recht zur Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB, da insofern nur ein unerheblicher Mietmangel vorliegt. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2021 vor dem Amtsgericht Berlin-Lichtenberg eine
Kein Mietminderungsrecht wegen Verlegung des Müllplatzes
Das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg entschied gegen die Mieter. Ihnen stehe kein Recht zur Mietminderung zu. Soweit in der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Lichtenberg, ra-online (zt/WuM 2022, 504/rb)
Jahrgang: 2022, Seite: 1008 GE 2022, 1008 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 504 WuM 2022, 504
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Dokument-Nr. 32180
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