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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.08.2022
VI ZR 1244/20 -

BGH: Prüfpflichten eines Hotel­bewertungs­portals bei Abstreiten eines Gästekontakts durch Bewerteten

Behauptung des fehlenden Gästekontakts muss nicht näher begründet werden

Die Prüfpflichten eines Hotel­bewertungs­portals werden bereits durch die Behauptung des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, ausgelöst. Die Behauptung des fehlenden Gästekontakts muss nicht näher begründet werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste der Bundesgerichtshof in einem Fall aus dem Jahr 2020 darüber entschieden, ob bereits die Behauptung der Betreiberin eines auf einem Bewertungsportal bewerteten Hotels, die Bewertungen verschiedener Nutzer liege kein Gästekontakt zugrunde, ausreicht, um Prüfpflichten des Hotelbewertungsportals auszulösen.

Behauptung des fehlenden Gästekontakts genügt zum Auslösen von Prüfpflichten

Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Behauptung des Bewerteten, der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde, grundsätzlich ausreiche, um Prüfpflichten des Bewertungsportals auszulösen. Zur näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts sei er gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet.

Vorliegen von für Gästekontakt sprechende Angaben unerheblich

Dies gelte nicht nur für den Fall, so der Bundesgerichtshof weiter, dass die Bewertung keine tatsächliche, die konkrete Inanspruchnahme der Leistung beschreibende Angaben enthält und dem Bewerteten daher eine weitere Begründung schon gar nicht möglich ist, sondern auch dann, wenn für einen Gästekontakt sprechende Angaben vorliegen. Denn der Bewertete könne diese Angaben regelmäßig nicht überprüfen und damit den behaupteten Gästekontakt nicht sicher feststellen.

Identität des Bewertenden ergibt sich aus Bewertung

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs bedürfe es aber einer näheren Begründung des fehlenden Gästekontakts, wenn sich die Identität des Bewertenden für den Bewerteten ohne Weiteres aus der Bewertung ergibt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Urteil vom 11.12.2019
    [Aktenzeichen: 28 O 242/19]
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 27.08.2020
    [Aktenzeichen: I-15 U 309/19]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2022, Seite: 295
RRa 2022, 295

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Dokument-Nr.: 32292 Dokument-Nr. 32292

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