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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 05.10.2022
- 24 K 1472/21, 24 K 1475/21 und 24 K 4215/21 -
Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig
Weder Verfassungsrecht noch unionsrechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit schließen Festlegung von Mindestabstände zu Schulen aus
Wettbüros sind in der Nähe von Schulen unzulässig. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln zu dem seit vergangenem Jahr geltenden Glücksspielrecht entschieden und damit Klagen von Wettbürobetreibern und einer Veranstalterin von Sportwetten abgewiesen.
Bis zum Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 war es nicht möglich, für den Betrieb eines Wettbüros eine Erlaubnis zu erlangen, weil das deutsche Verfahren zur Erteilung entsprechender Konzessionen gegen Unionsrecht verstieß. Vorhandene Wettbüros wurden gelduldet. Nach dem
Erlaubnisse wegen Nichteinhaltung des Mindestabstands zu Schulen abgelehnt
Unter Berufung auf diese Vorschrift lehnte die Bezirksregierung Köln Anträge auf Erteilung von Betriebserlaubnissen ab. Dagegen zogen die Kläger vor das Verwaltungsgericht Köln. Sie machten geltend, eine Erlaubnis dürfe schon nicht gefordert werden. Denn auch das aktuelle Glückspielrecht verstoße gegen Unionsrecht. Jedenfalls aber sei das Erfordernis eines Mindestabstands zu
Gücksspielrechtliche Regelungen nicht zu beanstanden
Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Weder Verfassungsrecht noch die unionsrechtliche Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit schließen es aus, eine Erlaubnis für den Betrieb eines Wettbüros zu verlangen und Mindestabstände zu
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab))
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Dokument-Nr. 32304
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