wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022
3 U 144/20 -

Unwirksame Umlage der Kosten für kaufmännische und technische Vor-Ort-Betreuung

Verstoß gegen Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB

Die Kosten für eine kaufmännische und technische Vor-Ort-Betreuung können nicht auf Mieter umgelegt werden, da der Begriff der Vor-Ort-Betreuung unbestimmt ist und gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstößt. Dies hat das Oberlandesgericht Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Ladenfläche in einem Einkaufszentrum in Brandenburg klagte gegen die Vermieterin auf Rückzahlung geleisteter Nebenkostenvorauszahlungen in den Jahren 2014 bis 2016. Die Mieterin hielt unter anderem die Umlage der Kosten für die kaufmännische und technische Vor-Ort-Betreuung für unzulässig. Die Umlage erfolgte durch die Allgemeinen Mietbedingungen. Auf diese Kosten hatte die Mieterin insgesamt über 150.000 € gezahlt. Das Landgericht Potsdam gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Vermieterin.

Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen

Das Oberlandesgericht Brandenburg bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Mieterin stehe der Anspruch auf Rückzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen zu. Die Regelung zur Umlage der Kosten für die kaufmännische und technische Vor-Ort-Betreuung verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und sei daher unwirksam. Zwar können Kosten der kaufmännischen und technischen Hausverwaltung wirksam umgelegt werden. Der im vorliegenden Fall verwendete Begriff der "Vor-Ort-Betreuung" sei aber weder in der Betriebskostenverordnung noch durch eine gefestigte Handelspraxis oder Rechtsprechung definiert.

Unbestimmte Begriffe "Centermanagement", "Raumkosten" und "Allgemeiner Service"

Die in den Allgemeinen Mietbedingungen enthaltene beispielhafte Aufzählung, was unter dem Begriff der "Vor-Ort-Betreuung" zu verstehen sei, helfe nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht weiter, da sie unvollständig sei und teilweise ebenfalls unbestimmte Begriffe wie etwa "Centermanagement" beinhalte. Positionen, die nicht in der Betriebskostenverordnung definiert sind, müssen so konkret beschrieben werden, dass der Mieter abschätzen kann, welche Kosten auf ihn zukommen. Die Verwendung nicht näher erläuterter Begriffe wie "Centermanagement", "Raumkosten" oder "Allgemeiner Service" sei nicht ausreichend.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2022
Quelle: Oberlandesgericht Brandenburg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 30.10.2020
    [Aktenzeichen: 51 O 38/19]
Aktuelle Urteile aus dem Immobilienrecht | Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 1210
GE 2022, 1210
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2022, Seite: 1462
NJW-RR 2022, 1462
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2022, Seite: 835
NZM 2022, 835

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 32470 Dokument-Nr. 32470

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil32470

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH