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Landgericht Lübeck, Urteil vom 23.06.2023
15 O 81/22 -

Für die Folgen eines Hundebisses kann der Führer eines Polizeihundes auch persönlich haften

Urteil ist noch nicht rechtskräftig

Hunde sind immer so zu führen, dass von ihnen keine Gefahr ausgeht. Das gilt natürlich auch für Polizeihunde. Verletzt ein Polizeihundeführer diese Pflicht in grob fahrlässiger Art und Weise, so muss er persönlich für die Folgen einstehen. Dies entschied das Landgericht Lübeck.

Ein Polizeibeamter hatte seinen Diensthund am Graswarder Strand in Heiligenhafen frei laufen lassen. Der Hund fiel am Strand ein Kind an. Er schnappte nach diesem und biss es mehrfach an Kopf und Beinen. Das Kind musste in ärztliche Behandlung. Es erlitt aber keine dauerhaften Verletzungen oder Narben. Der zuständige Richter am Landgericht Lübeck musste herausfinden, was genau passiert war. Es hat sich hierzu den Strandabschnitt vor Ort angesehen und die Mutter des Kindes als befragt und entschieden, dass der Polizeibeamte grob fahrlässig gehandelt hat, als er den Hund von der Leine ließ. Zu diesem Zeitpunkt seien das Kind und seine Mutter bereits in der Nähe gewesen. Dies hätte der Hundeführer auch erkennen müssen. Denn der Strandabschnitt sei gut zu überblicken. Das Kind habe kurz vor dem Angriff des Hundes eine Buhne zum Balancieren genutzt. Und seine Mutter sei auch gut zu sehen gewesen.

Grobe Pflichtverletzung des Polizeibeamten

Vor diesem Hintergrund habe der Polizeibeamte seine Pflichten grob verletzt. Denn in der Freizeit bestehe die Dienstpflicht, einen Diensthund jedenfalls dann nicht frei laufen zu lassen, wenn der Dienstführer mit dem Diensthund nicht alleine ist und erkennbar weitere, unbeteiligte Dritte (wie hier die Zeugin mit ihrem Kind) anwesend sind. Im Ergebnis muss jetzt der Hundeführer dem Land Schleswig-Holstein ca. 2.000 EUR auf eigene Kosten erstatten. Das Land hatte die entsprechenden Ansprüche des Kindes bereits zuvor bezahlt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2023
Quelle: Landgericht Lübeck, ra-online (pm/ab)

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