wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Samstag, 23. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht Coburg, Urteil vom 27.10.2006
32 S 75/06 -

Haftpflichtversicherung ist nicht zur Zahlung des "Unfallersatztarifs" verpflichtet

Teurer "Unfallersatztarif" ist nur ausnahmsweise erlaubt

Bei den von vielen Händlern in Verkehrsunfällen häufig angebotenen Mietfahrzeugen zum sog. "Unfallersatztarif" (= Tarif mit Aufschlag), ist äußerste Vorsicht geboten. Denn nur in besonderen Ausnahmefällen muss der Unfallgegner einen derartigen Aufpreis ersetzen.

Diese Erfahrung machte jetzt eine schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelte Autobesitzerin vor dem Landgericht Coburg. Die Richter wiesen ihre Schadensersatzklage gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer in Höhe von knapp über 600 € ab. Das Unfallopfer hatte einen Ersatz-Pkw zu einem teueren "Unfallersatztarif" angemietet. Hierfür sollte der Unfallverursacher bzw. dessen Versicherung aufkommen. Den überhöhten Preis sah die Versicherung, aber auch das Landgericht Coburg als nicht gerechtfertigt an.

Das Missgeschick widerfuhr der Klägerin ausgerechnet an dem Tag, als sie ihren kranken Onkel in der Klinik besuchen wollte. An einer Kreuzung war ein unaufmerksamer Autofahrer auf ihren nahezu nagelneuen Citroen aufgefahren. Die anschließend aufgesuchte Fachwerkstatt kümmerte sich nicht nur um den entstandenen Schaden. Sie hatte für die Unfallgeschädigte für die Dauer der Reparatur auch ein Ersatzfahrzeug parat. Kurzerhand machte die Klägerin von diesem Zusatzservice Gebrauch, benötigte sie doch aus beruflichen Gründen dringend einen fahrbaren Untersatz. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers erstattete der Citroenfahrerin später den gesamten Schaden - bis auf einen Teil der Mietkosten für den Ersatzwagen. Den für 12 Tage in Rechnung gestellten Betrag von ca. 1.400 € hielt sie für zu hoch und zahlte der Klägerin lediglich rund 800 €. Der Versicherer warf ihr nämlich vor, den Ersatz-Pkw zu einem zu teueren "Unfallersatztarif" angemietet zu haben. Das sah das Unfallopfer anders und verklagte die gegenerische Versicherung, ihr die restlichen 600 € auszuzahlen.

Das Landgericht Coburg gab dem Haftpflichtversicherer Recht. Um den Schaden zu beheben, müsse ein Unfallgeschädigter in der Regel von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg wählen. Einen Ersatzwagen könne er daher nur zu dem für ihn erreichbaren günstigsten Tarif mieten. Die Anmietung zu einem "Unfallersatztarif", bei dem allein wegen des Verkehrsunfalls auf den normalen Mietpreis ein Aufschlag erhoben wird, sei lediglich ausnahmsweise erlaubt. Entscheidend sei hierbei stets die Besonderheiten der konkreten Unfallsituation. Für die Klägerin habe ein derartiger Sonderfall nicht vorgelegen. Sie habe sich nicht wirtschaftlich vernünftig verhalten. Denn der Mietzins für das Ersatzfahrzeug sei ihr schlichtweg gleichgültig gewesen. Anderenfalls hätte sie ein oder zwei Konkurrenzangebote eingeholt und dadurch erfahren, dass ein Mietauto auch zu einem günstigeren Tarif erhältlich gewesen sei - nämlich zu dem von der beklagten Versicherung gezahlten Preis.

Siehe zum Unfallersatztarif auch:

BGH, Urt. v. 28.06.2006: Autovermieter muss Unfallgeschädigten auf Kostenrisiko bei Anmietung eines Ersatzwagens zum "Unfallersatztarif" hinweisen

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Coburg vom 10.11.2006

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3323 Dokument-Nr. 3323

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3323

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH