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Amtsgericht Rheine, Urteil vom 09.05.2023
14 C 44/23 -

Kosten der Dichtigkeitsprüfung für Gasleitungen als Betriebskosten

Dichtigkeitsprüfung dient der Prüfung der Betriebssicherheit der Heizung

Die Kosten der Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen können als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Die Kosten dienen der Prüfung der Betriebssicherheit der Heizung im Sinne von § 2 Nr. 4a BetrKV. Dies hat das Amtsgericht Rheine entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagten die Mieter einer Wohnung im Jahr 2023 vor dem Amtsgericht Rheine auf Rückzahlung angeblich zu viel gezahlter Betriebskosten. Es ging dabei um die Kosten der Dichtigkeitsprüfung für die Gasleitungen in Höhe von 142,80 €. Die Wohnung verfügte über eine Gasetagenheizung.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für Dichtigkeitsprüfung

Das Amtsgericht Rheine entschied gegen die Kläger. Ihnen stehe kein Anspruch auf Rückzahlung der Kosten für die Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen zu. Denn diese Kosten seien als Betriebskosten auf die Mieter umlegbar. Ein solche Dichtigkeitsprüfung könne in Abständen von fünf bis sieben Jahren durchgeführt werden. Lediglich eine jährliche Dichtigkeitsprüfung würde gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen.

Dichtigkeitsprüfung dient der Prüfung der Betriebssicherheit der Heizung

Es handele sich nach Ansicht des Amtsgerichts um Kosten der Prüfung der Betriebssicherheit der Heizung im Sinne von § 2 Nr. 4a BetrKV. Denn ausströmendes Gas stelle eine erhebliche Gefahr für Vermieter und Mieter dar.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.11.2023
Quelle: Amtsgericht Rheine, ra-online (zt/WuM 2023, 647/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 647
WuM 2023, 647

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 33465 Dokument-Nr. 33465

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Kommentare (1)

 
 
Roland Berger schrieb am 19.11.2023

Dem Urteil ist in der Begründung , "eine ... Dichtigkeitsprüfung [der Gasleitung] könne in Abständen von fünf bis sieben Jahren durchgeführt werden", nicht zuzustimmen. Nach der TRGI 2008 (Technische Regel für Gasinstallationen) des DVGW (Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches e.V.) ist alle zwölf Jahre eine Prüfung der Dichtigkeit und Gebrauchsfähigkeit mittels Druckprüfung durch einen Fachbetrieb vorgesehen.

Die Kosten kürzerer Prüfungsintervalle sind als Verstoß gegen das Wirtschaftlicheitsgebot (§ 556 Abs. 3 Satz 1 BGB) nicht umlagefähig (Wall, Betriebs- und Heizkostenkommentar, 5. Aufl. Rd.-Nr. 3405-3407 Mit Rechtsprechungsnachweisen; Schmid, Handbuch deer Mietnabenkosten, 17. Aufl. Rd.-Nr. 5626 mit Hinweis auf AG Münster, At. 48 C 361/18; Langenberg/Zehelein, Betriebs- und Heizkostenrecht 10.Aufl. Rd.-Nr. 291.

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