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Amtsgericht Buchen, Urteil vom 06.12.2023
1 Ds 23 Js 6180/23 -

Halten eines brennenden Feuerzeugs an Genitalbereich als gefährliche Körperverletzung

Erforderlich ist empfinden von Schmerz

Wird ein brennendes Feuerzeug derart an dem Genitalbereich des Opfers gehalten, dass dieses Schmerz verspürt, liegt eine gefährliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Dies hat das Amtsgericht Buchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Abend im Juni 2023 fand in einer Kaserne in Walldürn eine Feier statt. Dabei entschied sich ein Unteroffizier aus Spaß einem Hauptgefreiten ein brennendes Feuerzeug an den Schritt zu halten. Der Unteroffizier wollte dem Hauptgefreiten einen Schreck einjagen. Durch die Hitze schmolz zunächst die Kunstfaserhose und setzte schließlich die Unterhose in Brand. Der Unteroffizier bemerkte die Flamme und löschte sie zugleich. Dennoch erlitt der Hauptgefreite eine Brandwunde.

Strafbarkeit wegen gefährlicher Körperverletzung

Das Amtsgericht Buchen verurteilte den Unteroffizier wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Das Feuerzeug sei als "gefährliches Werkzeug" zu werten. Zwar habe der Angeklagte die eingetreten Brandverletzung nicht gewollt. Jedoch habe er das Feuerzeug so lange in die Nähe des Penis des Geschädigten halten wollen, bis dieser die Hitze spürt, einen Schmerz empfindet und irgendeine Reaktion zeigt, welche die Umstehenden zum Lachen bringen sollte. Dieser von ihm beabsichtigte Geschehensablauf habe eine "körperliche Misshandlung" des Geschädigten dargestellt.

Strafbarkeit wegen Misshandlung von Untergebenen

Der Angeklagte habe sich zudem wegen Misshandlung von Untergebenen gemäß § 30 Abs. 1 WStG strafbar gemacht, so das Amtsgericht. Der Angeklagte sei als Unteroffizier Vorgesetzter des Hauptgefreiten gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2024
Quelle: Amtsgericht Buchen, ra-online (vt/rb)

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